http://swpat.ffii.org/papiere/diehr81/index.de.html                               www.sensortime.com/Diehr81-en.html

 

Wie das Software-Patentdesaster seinen Anfang nahm:

1975 meldeten Diehr und Lutton beim US-Patentamt ein Verfahren zum Aushärten von synthetischem Gummi an, bei dem ein Programm für einen Digitalrechner zur Errechnung der idealen Aushärtzeit involviert war, wobei  prozess-relevante Messdaten als Variable einzugeben waren. Der zugrunde liegende Algorithmus war als "Arrhenius-Gleichung" schon lange bekannt.

Erstmals in der Geschichte wurde die Erteilung eines Patents auf einen digitalen Algorithmus für ZULÄSSIG und RECHTENS erklärt - und zwar GEGEN den Widerstand des US-Patentamtes; sogar GEGEN den USPTO-Berufungssenat; GEGEN die verzweifelt geäußerten Sorgen um eine drohende Überlastung durch Patentinflation als Folge; und GEGEN die Ansicht vieler Richter und Experten, deren Einwände im zweiten Teil (s. unten) ausführlich beschrieben sind.

 

Diamond, Präsident des US-Patentamtes vs Diehr and Lutton

Oberster Gerichtshof der USA (US Supreme Court)                                              

                                                                                                                      

3. März 1981

 

450 U.S. 175, 209 USPQ 1

Richter Mr. Rehnquist hielt in der schriftlichen Gerichtesentscheidung wie folgt fest (Abschnitte I, II, III, IV):

 Wir gewährten eine neuerlichen Einspruch und Überprüfung des Falls ("certoriari"), um zu entscheiden, ob eine Verfahrensweise (bzw. ein Prozess) zum Aushärten von synthetischem Gummi, welches in mehreren seiner Schritte die Verwendung einer mathematischen Formel und einen programmierten Digitalrechner einschließt, patentierbarer Gegenstand nach 35 U.S.C. §101 ist..

I.

Die fragliche Patentanmeldung wurde von den Beschwerdeführern am 6. August 1975 eingereicht. Die beanspruchte Erfindung stellt ein Verfahren für das Formen von rohem nicht-ausgehärtetem synthetischem Gummi in voll ausgehärtete Präzisionsprodukte dar. Die Verfahrensweise basiert auf einer Formpresse zum Formen des nicht-ausgehärteten Materials unter Hitze und Druck, mit anschließendem Behandeln des synthetischen Gummis in der Formpresse damit das Produkt seine Form beibehält, und ist nach dem erfolgten Gießen funktionsgerecht wirksam.1

 

Die Beschwerdeführer behaupten, dass ihr Verfahren die Produktion von geformten Artikeln sicherstellt, die ordentlich ausgehärtet sind. Das Erreichen einer perfekten Aushärtung basiert auf mehreren Faktoren. Dazu zählen die Dicke des zu formenden Artikels, der Temperatur beim Gießvorgang, und die Dauer an Zeit, die der Artikel in der Presse bleiben darf. Es ist möglich, unter Verwendung bekanntem Zeit-, Temperatur-, und Aushärte-Datenbezug mittels der Arrhenius-Gleichung 2 zu errechnen, wann die Presse <450 U.S. 178> zu öffnen  und das ausgehärtete Produkt zu entfernen ist. Nichtsdestoweniger - den Beklagten zufolge - ist die Industrie bislang unfähig gewesen, gleichmäßige exakte Aushärtung zu erzielen, weil die Temperatur der Gießform nicht präzise gemessen werden konnte. Somit war es schwierig, die erforderlichen Berechnungen zur Bestimmung der Aushärtezeit durchzuführen.3 Weil die Temperatur innerhalb der Presse bis jetzt als eine unkontrollierbare Variable angesehen worden ist, bestand die konventionelle Praxis der Industrie darin, die Aushärtezeit als jene kürzeste Zeit zu rechnen, während der alle Teile des Produktes definitiv ausgehärtet sind; wobei eine hinreichende Formpresse-Öffnungszeit während des Beschickens und Entladens angenommen wird. Die Mängel dieser Praxis bestehen jedoch darin, dass es - wie einige Fälle zeigten - beim Operieren mit einer unkontrollierbaren Variablen unvermeidlich zum Überbewerten der Formpresse-Öffnungszeit und zum übermäßigen Aushärten des Gummis führte;  in anderen Fällen zum Unterschätzen dieser Zeit und zur ungenügender Aushärtung des Produkts.4

 

Die Beschwerdeführer charakterisieren ihren Beitrag zum Stand der Technik durch den Prozess der beharrlichen konstanten Messung der aktuellen Temperatur innerhalb der Formpresse. Die Temperatur-Messdaten werden hier automatisch <209 USPQ 5> in einen Computer eingegeben, der fortgesetzt die Aushärtezeit durch Verwendung der Arrhenius-Gleichung  errechnet. <450 U.S. 179> Wenn die errechnete Zeit der aktuellen Zeit gleicht, die seit dem Schließen der Presse abgelaufen ist, gibt der Computer ein Signal an ein Gerät aus, um die Presse zu öffnen. Den Beschwerdeführern zufolge sind folgende Merkmale völlig neu: das kontinuierliche Messen der Temperatur im Hohlkörper der Presse; die Eingabe dieser Informationen an einen Digitalrechner, der fortgesetzt die Aushärtezeit berechnet; sowie die Abgabe eines Signals vom Computer zum Öffnen der Presse.

 

Der Patent-Prüfer lehnte die Ansprüche der Beschwerdeführer aus dem einzigen Grund ab, dass sie unter 35 U.S.C. §101 fielen und somit Gegenstand außerhalb des Statuts seien5 . Er stellte fest, dass die mit <450 U.S. 180> bezeichneten, in den Patentansprüchen der Beschwerdeführer von einem Computer unter Kontrolle eines gespeicherten Programms ausgeführten erfinderischen Schritte, nicht-statusgemäße gegenständliche Materie sei, die unter die Entscheidung des Obersten US-Gerichtshofs  in der Angelegenheit Gottschalk v. Benson, 409 U.S. 63, 175 USPQ 673 (1972). fiele. Die übrigen Schritte - das Einbringen von Gummi in der Presse und das nachfolgende Schließen der Presse <450 U.S. 181> - wäre „der Natur nach bekannt und konnte daher nicht die Basis von Patentierbarkeit sein”. Der Prüfer schloss daraus, dass die Patentansprüche der Beschwerdeführer ein Computerprogramm für die Steuerung einer Gummi-Formpresse darstellten und schützten.

 

Der Berufungssenat des US-Patentamts stimmte zwar dem Prüfer zu, aber das Bundes-Appellationsgericht (CCPA) reversierte die Entscheidung. Das Gericht merkte an, dass ein Patentanspruch, der unter Gegenstände außerhalb des Patentstatuts <209 USPQ 6> fällt, nicht unstatutengemäß wird, nur weil ein Computer involviert ist. Die Ansprüche der Beschwerdeführer gingen nicht in Richtung eines mathematischen Algorithmus oder einer verbesserten Rechenmethode, sondern würden eher einen verbesserten Prozess für das Formen von Gummi-Artikeln durch Lösung eines praktischen Problems beschreiben, das beim Gießen von Gummi-Produkten aufgetreten war.

 

Die Regierung ersuchte um neuerliche Überprüfung des Falls durch den Obersten Gerichtshof der USA ("certoriari") mit dem Argument, dass die Entscheidung des Bundes-Appellationsgerichts (CCPA) inkonsistent mit vorausgehenden Entscheidungen dieses Gerichtes gewesen wäre. Wegen der Wichtigkeit der aufgeworfenen Frage gewährten wir die Verfügung. Oberster Gerichtshof der Vereinigten Staaten (US Supreme Court), 205 USPQ 488 (1980).

 

Ausgang der Gerichtsverhandlung: Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Ergebnis der Entscheidung der niedrigeren Instanz, wonach die Patentansprüche der Beschwerdeführer patentierbarer Gegenstand sein könne. Dieser Beschluss wurde nicht von der Verwendung einer mathematischen Formel durch die Beschwerdeführer beeinflusst, sondern weil die Beschwerdeführer nicht nach Patentierung der mathematische Formel an sich trachteten, sondern nur um sie in Zusammenhang mit einem Verfahren zum Aushärten von synthetischem Gummi zu benutzen.

                                                                   

In der Gerichtsentscheidung wird wie folgt festgehalten (Kurzfassung):

 Die Patentansprüche der Beschwerdeführer beschrieben einen Gegenstand der für patentrechtlichen Schutz unter § 101 geeignet war:    

(a) Im Sinne von § 101 ist eine "Verfahrensweise" (= process) eine "Tätigkeit (bzw. eine Folge von Tätigkeiten), ausgeführt, um den erfindungsgemäßen Gegenstand umzugestalten bzw. auf einen anderen Zustand oder Gegenstand zu reduzieren. Wenn neu und nützlich, ist es genau so patentierbar wie es ein Stück Maschinerie ist…. Die Maschinerie, die hiermit als passend beschrieben wird, um das Verfahren durchzuführen, mag vielleicht nicht neu oder patentierbar sein". Cochrane v. Deener, 94 U.S. 780, 788. Industrielle Verfahren für das Umgestalten von rohem nicht- ausgehärteten synthetischen Gummi in einen anderen Zustand oder Gegenstand - wie in den Ansprüchen der  Beschwerdeführer aufgezeigt - sind von jener Art, die in der Vergangenheit als dafür geeignet angesehen wurden, patentrechtlichen Schutz zu genießen.    

(b) Während eine mathematische Formel, ebenso wie ein Naturgesetz, nicht Gegenstand eines Patentes sein kann (siehe: GOTTSCHALK V. BENSON, 409 U.S. 63; Parker v. Flook, 437 U.S. 584) - so wünschen die Beschwerdeführer nicht eine mathematische Formel patentieren zu lassen, sondern suchen stattdessen Schutz für ein Verfahren zur Aushärtung  von synthetischem Gummi. Obwohl ihr Verfahren eine bekannte mathematische Gleichung benutzt, so suchen sie nicht in erster Linie die Verwendung dieser Gleichung zu begehren. Es sei denn in Verbindung mit allen anderen Schritten im beanspruchten Verfahren. Ein Patentanspruch, der unter Gegenstände außerhalb des Patentstatuts fällt, wird nicht einfach deshalb unstatutengemäß, nur weil er eine mathematische Formel, ein Computerprogramm, oder einen digitalen Computer aufweist. Die Patentansprüche der Beschwerdeführer müssen als Ganzes betrachtet werden; es wäre unpassend, die Ansprüche in alte und neue Elemente zu zerlegen, und dann das Vorhandensein der alten Elemente in der Aufzählung zu ignorieren. Die Frage, ob eine bestimmte Erfindung den "Neuheits"-Anforderungen gemäß 35 U.S.C § 102 oder den "Nicht-Offensichtlichkeits“- Anforderungen gemäß §103 entspricht, beeinflusst die Entscheidung nicht hinsichtlich dessen, ob die Erfindung in eine Kategorie von erfindungsgemäßen Gegenständen fällt, für die Patentschutz nach § 101 vorgesehen ist.    

(c) Wenn eine Patentanspruch, der eine mathematische Formel enthält, diese Formel in einer Struktur oder einem Verfahren in einer Weise implementiert oder anwendet, dass als Ganzes betrachtet eine Funktion erfüllt ist, für welche die Patentgesetze vorgesehen wurden um sie zu schützen (z.B. Umgestalten oder Reduzieren eines Artikels in einen anderen Zustand oder Gegenstand), dann stellt der Anspruch die Anforderungen des §101 zufrieden.

Nähere Präzisierungen (II, II, IV):

                                                                                                          II.

Im letzten Gerichtstermin beim Fall Diamand v. Chakrabarty, ....U.S...., , 206 USPQ 193 (1980) diskutierte dieses Gericht die geschichtliche Bedeutung der Patentgesetze; insbes. 35 U.S.C. §101. Ebenso wie im Fall Chakrabarty haben wir auch hier Text 35 U.S.C. §101 zu betrachten, welcher besagt :  Wer immer eine neue oder nützliche Verfahrensweise, Maschine, Herstellungsweise oder Material-Zusammensetzung, oder irgendeine neue und nützliche Verbesserung davon erfindet oder entdeckt, kann darauf unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen und Anforderungen dieses Titels ein Patent erlangen 6

 <450 U.S. 182> Was den Aufbau der Statuten anbelangt, so beginnen wir mit der Terminologie im Statut (dem Patentgesetz, Anmkg.).

Wenn nicht anders definiert, so “werden Wörter interpretiert in ihrer gewöhnlichen, zeitgenössischen, üblichen Bedeutung“, siehe ” Perrin v. U.S.A., .... US.... (1979). Im Umgang mit den Patentgesetzen haben wir oftmals davor gewarnt, dass „Gerichte“ nicht in die Patentgesetze Einschränkungen und Bedingungen hinein interpretieren sollten, welche die gesetzgebende Gewalt nicht so zum Ausdruck gebracht hat. “Diamand v. Chakrabarty, ....U.S. unter.., 206 USPQ at 196 zitierend United States v. Dubilier Condensor Corp., 289 U.S. 178, 199, 17 USPQ 154, 162 (1933).

 Der Patent-Gesetzesbeschluss von 1793 definiert die unter das Gesetz fallenden Gegenstände als “jedwede neue und nützliche Technik, Maschine, Herstellung oder Zusammensetzung von Gegenständen, oder jedwede neue oder nützliche Verbesserung [davon].” Beschluss vom 21. Feb. 1793, ch. 11, §1, 1 Stat. 318. Erst als die Patentgesetze im Jahre 1952 neu kodifiziert wurden, ersetzte der Kongress den Begriff  “Technik ("art") durch das Wort “Verfahrensweise” ("process"). Es ist dieser zuletzt genannte Begriff, mit dem wir heute konfrontiert sind. Um dessen Bedeutung zu erfassen, mögen wir nicht in Unkenntnis jenes Komitee- Berichtes bleiben, der den 1952er-Beschluss begleitete. Er informierte uns darüber, dass jener Kongress der Ansicht war, die unter das Gesetz fallenden Gegenstände “würden alles unter der Sonne einschließen, das von Menschen gemacht wird.” S. Rep. Nr. 1979, 82d Cong., 2d Sess., 5 (1952), H.R. Rep. Nr. 1923, 82d Cong., Sec. 2d Sess., 6 (1952).

Obwohl der Begriff “process” (Verfahrensweise; schrittweises Abwickeln; Prozess) bis 1952 nicht zu 35 U.S.C §101 hinzugefügt wurde, hat ein „process“ in der Geschichte deshalb patentrechtlichen Schutz genossen, weil er als eine Form jenes Begriffes von “Technik” (wie im Beschluss von 1793) betrachtet wurde 7. Als Definition eines patentierbaren Prozesses gab das Gericht wie folgt an:

Dass ein Prozess (= Verfahrensweise) patentierbar sein kann, unabhängig <450 U.S. 183> von der speziellen Form des benutzten Instrumentariums, kann nicht bestritten werden.* * * Ein Prozess ist eine Form der Behandlung bestimmter Materialien, um ein bestimmtes Ergebnis zu produzieren. Es ist eine Tätigkeit, oder eine Folge von Tätigkeiten, ausgeführt, um den erfindungsgemäßen Gegenstand umzugestalten bzw. auf einen anderen Zustand oder Gegenstand zu reduzieren. Wenn neu und nützlich, so es ist ebenso patentierbar wie ist ein Stück Maschinerie. In der Sprache des Patentgesetzes ist es eine Technik. Die Maschinerie, die hinaus als geeignet beschrieben wird um den Prozess auszuführen, mag vielleicht - oder vielleicht auch nicht - neu oder patentierbar sein; während der Prozess als solcher vielleicht insgesamt neu sein und ein völlig neues Ergebnis produzieren mag. Der Prozess <450 U.S. 184> erfordert, dass bestimmte Dinge mit bestimmten Substanzen geschehen sollen, und zwar in einer bestimmten Reihenfolge; aber die Werkzeuge, die zu diesem Zweck benutzt werden, mögen von sekundärer Bedeutung sein.” Cochrane v. Deener, 94 U.S. 780, 787-788 (1876). <209 USPQ 7>

Die Analyse der Akzeptanz eines Anspruches auf Patentschutz für eine ”Verfahrensweise“ (Prozess) veränderte sich nicht mit dem Zusatz besagten Begriffes zu §101. Kürzlich, im Fall Gottschalk v. Benson, 409 U.S. 663, 175 USPQ 673 (1972), wiederholten wir die oben erwähnte Definition, die in Cochrane v Deener angeführt wird, und setzten hinzu, dass  “Umwandlung und Reduzierung eines Artikels in einen anderen Zustand oder Gegenstand“ der Anhaltspunkt zur Patentierbarkeit eines Anspruchs auf eine Verfahrensweise sei, welche keine spezielle Maschinerie beschreibt.” Id., unter 70, 175 USPQ bei 676 .

 

Wenn wir die Patentansprüche der Beschwerdeführer in Bezug auf die oben erwähnten Statements zu den besagten Fällen analysieren, so kommen wir zu dem Schluss, dass eine physische und chemische Verfahrensweise für das präzise Formen von synthetischen Gummi-Produkten unter die §101-Kategorien von möglichen patentierbaren Gegenständen fällt. Dass die Patentansprüche die Umwandlung eines Artikels - in diesem Fall roher nicht-ausgehärteter synthetischer Gummi - in einen anderen Zustand oder Gegenstand beinhalten, kann nicht bestritten werden. Die Patentansprüche der Beschwerdeführer beschreiben im Detail eine schrittweise Methode für die Auslösung eines Belade-Vorganges bei einer Formpresse mit rohem nicht-ausgehärtetem Gummi und die Beendigung mit abschließender Öffnung der Presse nach vollendeter Aushärtung. Industrielle Prozesse wie diese sind von jener Sorte, die aus geschichtlicher Sicht zum Schutz durch unsere Patentgesetze vorgesehen waren.8

III.

<450 U.S. 185> Unsere Entscheidung hinsichtlich der Patentansprüche der Beschwerdeführer Behauptungen ändert sich nicht trotz der Tatsache, dass in verschiedenen Schritten der Verfahrensweise eine mathematische Gleichung und ein programmierter Digitalrechner benutzt wird. Dieses Gericht hat zweifelfrei Beschränkungen aus §101 erkannt. Nicht jede Entdeckung befindet sich innerhalb der Kriterien der gesetzlichen Regelungen. Von solchem Patentschutz ausgeschlossen sind ferner Naturgesetze, physikalische Phänomene und reine Ideen. Man siehe dazu Parker v. Flook, 198 USPQ 193 (1978); Gottschalk v. Benson, 409 U.S. 63, 67, 175 USPQ 673, 674-675 (1973); Funk Bros. Seed Co. v. Kalo Co., 333 U.S. 127, 130, 76 USPQ 280, 281 (1948). “Eine Idee als solche ist nicht patentierbar.” Rubber-Tip Pencil Co. v. Howard, 20 Wall. 498, 507 (1874). “Ein Prinzip ist in der Theorie eine fundamentale Wahrheit; eine grundlegende Ursache; ein Motiv; solche Sachen können nicht patentiert  werden, da niemand aus daraus ein Ausschlussrecht beanspruchen kann.” Le Roy v. Tatham, 14 How. 156, 175 (1852). Im letzteren Gerichtsbeschluss erklärten wir dazu:

 

[Ein] neues Mineral, das auf Erden entdeckt wird, oder eine neue Pflanze, die in der Wildnis gefunden wird, ist kein patentierbarer Gegenstand. Ebenso hätte Einstein sein berühmtes Gesetz E = mc², oder Newton das Gesetz der Schwerkraft,  nicht patentieren lassen können. Solche Entdeckungen sind Manifestationen der * * * Natur, frei für alle Menschen und für Niemanden in exklusiver Weise reserviert. Siehe: Diamond v. Chakrabarty ...U.S....., ....,206 USPQ 193, 197 zitierend Funk Bros. Seed Co. v. Kalo Co., 333 U.S. 127, 130, 76 USPQ 280, 281 (1948). 

 

Unsere kürzlich festgehaltenen Entscheidungen in Gottschalk v. Benson (s. oben), und Parker v. Flook (s. oben) - in beiden Fällen computer-bezogen <209 USPQ 8> - gehen keineswegs über diese lang feststehenden Prinzipien hinaus. Bezüglich Benson bestätigten wir nicht-patentierbare Ansprüche auf einen Algorithmus zur Umwandlung von binär codierten Dezimalzahlen auf äquivalente reine binäre Zahlen. Die einzige praktische Anwendung des Algorithmus bestand in Verbindung mit der Programmierung eines allgemeinen Zwecken dienenden Digitalrechners <450 U.S. 186>. Wir definierten “Algorithmus” als ein “Verfahren zur Lösung einer vorgegebenen mathematischen Problemstellung,” und wir haben entschieden, dass ein solcher Algorithmus oder eine mathematische Formel, gleichsam ist wie ein Naturgesetz, nicht Gegenstand eines Patents sein kann.9

 

Parker v. Flook (s.oben) präsentierte eine ähnliche Situation. Die Patentansprüche wurden auf eine Methode zur Errechnung eines “Alarm-Limits” gestellt. Ein “Alarm-Limit” ist einfach eine Zahl, und das Gericht schloss daraus, dass die Patentanmeldung eine Formel zum Berechnen dieser Zahl zu schützen suchte. Unter Benutzung dieser Formel konnte das aktualisierte Alarm-Limit berechnet werden, wenn mehrere andere Variablen bekannt waren. Die Patentanmeldung zeigt aber weder irgendeine Erklärung auf, wie diese anderen Variablen zu bestimmen sein sollten <450 U.S. 187>, noch deutete sie an 10 , "irgendwelche Beschreibungen der chemischen Prozesse beim Arbeitseinsatz,  der Überwachung der Prozess-Variablen, oder Maßnahmen zum Auslösen einer Alarmanlage bereit zu stellen. Alles, was bereitgestellt wurde, ist eine Formel zum Berechnen eines aktualisierten Alarm-Limits“. 437 U.S. bei 586, 198 USPQ at 195 .

 

Im Gegensatz dazu versuchen die Beschwerdeführer hier nicht, eine mathematische Formel patentieren zu lassen. Stattdessen suchen sie Patentschutz auf eine Verfahrensweise zum Aushärten von synthetischem Gummi. Obwohl ihr Verfahren eine bekannte mathematische Gleichung benutzt, so suchen sie nicht in erster Linie die Verwendung dieser Gleichung zu begehren. Vielmehr versuchen sie nur, andere von der Verwendung dieser Gleichung in Verbindung mit all den anderen Schritten in ihrem beanspruchten Verfahren auszuschließen. Dieses beinhaltet das Einbringen von Gummi in eine Formpresse, das Schließen der Formpresse, das ständige Bestimmen der Temperatur der Formpresse, das fortgesetzte Errechnen der passenden Aushärtezeit mittels Verwendung besagter Formel und einem Digitalrechner, und das automatische Öffnen der Presse zur richtigen Zeit. Offensichtlich benötigt man zwar keinen “Computer” zur Aushärtung von natürlichem oder synthetischem Gummi, wenn aber die integrierte Computer-Verwendung im Verfahrens-Patent die Möglichkeit von ”Über-Aushärtung“ oder “Unter-Aushärtung” bedeutend verringert, so wird das Verfahren dadurch als Ganzes kein nicht-patentierbarer Gegenstand.

 

Unsere früheren Ansichten unterstützen unseren gegenwärtigen Standpunkt, wonach ein Patentanspruch, der unter Gegenstände außerhalb des Patentstatuts fällt, nicht einfach deswegen unstatutengemäß wird, nur weil eine mathematische Formel, ein Computerprogramm oder ein digitaler Computer benutzt wird. In Gottschalk v. Benson (s. oben) haben wir angemerkt “Es heißt, dass die Entscheidung ein Patent auf jedwedes Programm ausschließt, das einen Computer bedient. Daran halten wir nicht fest.” 409 U.S. bei 71, 175 USPQ bei 676. Dazu ähnlich, in Parker v. Flook (s. oben), stellten wir fest: “Ein Verfahren ist nicht einfach deshalb unpatentierbar, weil es ein Naturgesetz oder einen mathematischen Algorithmus enthält.” 437 U.S. bei 590, 198 USPQ at 197. Es ist jetzt allgemeine Gepflogenheit, dass die Anwendung eines Naturgesetzes oder einer mathematischer Formel auf eine bekannte Struktur oder ein Verfahren patentrechtlichen Schutz verdienen darf. <450 U.S. 188> Siehe dazu z.B. Funk Bros. Seed Co. v. Kalo Co., 333 U.S. 127, 76 USPQ 280 (1948); Eibel Process Co. v. Minnesota & Ontario Paper Co., 261 U.S. 45 (1923); Cochrane v. Deener, 94 U.S. 780 (1876); O’Reilly v. Morse,15 How. 62 (1853); und Le Roy v. Tatham, 14 How. 156 (1852). Mr. Justice Stone erklärte dazu schon vor 4 Jahrzehnten:

 

  “Während eine wissenschaftliche Tatsache - oder die mathematische Postulierung davon - keine patentierbare Erfindung ist, kann es eine neuartige und nützliche Struktur die mit Hilfe der Kenntnis <209 USPQ 9> dieser wissenschaftliche Tatsache geschaffen wird, durchaus sein.“ Siehe: Mackay Radio Corp. & Telegraph Co. v. Radio Corp. Of America, 306 U.S. 86, 94, 40 USPQ 199, 202 (1939) 11.

 

Wir denken, dass diese Feststellung im Fall Mackay uns ein gutes Stück hin zur korrekten Antwort im vorliegenden Fall voranbringt. Arrhenius' Gleichung, isoliert betrachtet, ist nicht patentierbar; wenn jedoch eine Verfahrensweise zum Aushärten von Gummi erdacht wird, welche im Verfahren eine effiziente Lösung der Gleichung(?) integriert, so ist dieses Verfahren sicherlich am wenigsten ausgeschlossen, wenn man die gesetzliche Beschränkung unter §101 ansetzt.

 

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Patentschutzes unter §101 auf das von den Beschwerdeführern beanspruchte Verfahren müssen deren Ansprüche als Ganzes betrachtet werden. Es ist unpassend, die Ansprüche in alte und neue Elemente zu zerlegen und dann die Präsenz der alten Elemente bei der Analyse zu ignorieren. Dies ist insbesondere eine Tatsache in einem Verfahrens-Anspruch, weil eine neue Kombination von Schritten in einem Verfahren patentierbar sein kann, obwohl alle Einzelbestandteile der Kombination Stand der Technik und in allgemeiner Verwendung waren, bevor die Kombination bekannt gemacht wurde. Die “Neuheit” irgendwelcher Merkmale oder Verfahrensschritte, ja sogar das Verfahren <450 U.S. 189> selbst, ist nicht von Relevanz, wenn es darum geht, ob der Gegenstand eines Patentanspruchs in die §101- Kategorien möglicher patentierbarer Gegenstände fällt.12

 

Es wurde dagegen eingewandt, dass „Neuheit“ eine in §101 zum Ausdruck kommende  Betrachtungsweise sei. Vermutlich resultiert dieses Argument aus der Terminologie in §101, wo von jedweder “neuen und nützlichen” Verfahrensweise, Maschine, usw. die Rede ist. Paragraph 101 stellt aber ein allgemeines Statement dar, wie die gegenständliche Materie geartet sein müsste, damit sie „in Bezug auf die Bedingungen und Anforderungen dieses Titels“ für Patentschutz geeignet ist.” Es folgen die spezielle Bedingungen für Patentierbarkeit, und §102 umfasst detailliert jene Bedingungen, die gegeben sein müssen, damit der Begriff „Neuheit“ erfüllt ist.13 <450 U.S. 190> Deshalb ist die Frage, ob eine gewisse Erfindung NEU ist,  “vollständig getrennt davon, ob die Erfindung in eine Kategorie statutengemäßer Gegenstände fällt.“ Dazu auch Bergey, 596 F.2d 952, 961,  201 USPQ 352, 361 (CCPA 1979). Siehe auch Nickolas v. Peterson, 580 F.2d 898, 198 USPQ 385 (CA6 1978). Die Geschichte der Legislative im 1952er-Patentgesetz deckt sich mit diesen Überlegungen. Der Bericht des Senats stellte dazu fest:  <209 USPQ 10>

§101 hebt die gegenständliche Materie hervor, die patentierfähig sein kann, und zwar “in Bezug auf die Bedingungen und Anforderungen dieses Titels.“ Es folgen die Bedingungen, unter denen ein Patent erhalten werden kann folgen, und §102 umfasst die Bedingungen in Bezug auf „Neuheit“. S. Rep. Nr. 1979, 82d Cong., 2d Sess., 5 (1952) (mit nachdrücklicher Betonung). 

Weiters wird im gleichen Bericht festgestellt: 

 Es kann generell über §102 gesagt werden, dass er die den Statuten gemäße erforderliche Neuheit für Patentierbarkeit beschreibt, und praktisch die genauere Ausführung und Definition dessen einschließt, <450 U.S. 191> was unter „NEU“ gemeint ist.  Siehe § 101. Id., bei 6. 

Schließlich wird in den “Revision Notes” festgestellt: 

Der zusammengehörende Abschnitt des bestehenden Statuts ist in zwei Teile aufgeteilt; § 101 bezieht sich auf die gegenständliche Materie, für die Patente erhalten werden können; §102 definiert die statutengemäße Neuheit und gibt anderweitige Bedingungen für Patentierbarkeit an. Id., bei 17. Siehe auch H.R. Rep. Nr. 1923, 82d Cong., 2. Sess. (1952), unter 6, 7, und 17.

Zu diesem Fall mag eventuell später festgestellt werden, dass das Verfahren der Beschwerdeführer deshalb keinen Patentschutz verdient hätte, weil es die gesetzlichen Kriterien hinsichtlich Neuheit unter §102 oder Nicht-Offensichtlichkeit unter §103 nicht zufrieden stellte. Eine Zurückweisung aus einem dieser beiden Gründe beeinflusst jedoch nicht die Entscheidung, dass die Patentansprüche der Beschwerdeführer gegenständliche Materie beschrieben, für die Patentschutz unter §101 zulässig war. 

IV.

Uns stellte sich heute nur die Frage, ob die Patentansprüche der Beschwerdeführer unter die §101-Kategorien möglicher patentierbarer Gegenstände fallen oder nicht. Wir sehen die Ansprüche der Beschwerdeführer als nichts anderes an als eine Verfahrensweise zum Formen von Gummi-Produkten und nicht als einen Versuch, eine mathematische Formel zu patentieren. Wir erkennen natürlich an, dass - wenn ein Patentanspruch eine mathematische Formel vorträgt, (oder ein wissenschaftliches Prinzip oder ein Natur-Phänomen) - eine Nachforschung angestellt werden muss, inwieweit der Anspruch als Abstraktion einen Patentschutz für diese Formel sucht. Einer mathematischen Formel als solche gewähren unsere Patentgesetze keinen Schutz; Gottschalk v. Benson (s.oben). Dieses Prinzip kann nicht umgangen werden, indem man versucht, die Verwendung der Formel auf einen bestimmten technologischen Bereich zu limitieren; Parker v. Flook (s.oben). Daher  wird auch keinerlei nicht-signifikante Tätigkeit als Folge der erfindungsgemäßen Lösung („post-solution activity“) ein unpatentierbares Prinzip <450 U.S. 192> in eine patentierbare Verfahrensweise verwandeln; Ebenda.14. Eine andere Haltung würde einem kompetenten Designer ermöglichen, die erkannten Limitierungen betreffend für Patentschutz entsprechender Gegenstände zu umgehen. Andererseits aber, wenn ein Patentanspruch, der eine mathematische Formel enthält, diese Formel in einer Struktur oder Verfahrensweise anwendet, die als Ganzes betrachtet eine Funktion erfüllt, für welche die Patentgesetze zu ihrem Schutz vorgesehen wurden (z.B., das Umgestalten oder Reduzieren eines Artikels in einen anderen Zustand oder Gegenstand), dann genügt dieser Anspruch den Anforderungen aus §101. Weil wir die Patentansprüche der Beschwerdeführer nicht als Versuch ansehen, eine mathematische Formel zu patentieren, sondern vielmehr in Bezug setzen zu einem industriellen Verfahren für das Gießen von Gummi-Produkten <450 U.S. 193>, bestätigen wir hiermit das Urteil des Bundes-Appellationsgerichts.15 <209 USPQ 11>

 

Abweichende Meinungen der Dissenten Richter Stevens, gemeinsam mit Richterin Brennan und Richterin Marshall (Abschnitte I, II, III, IV): .

Der entscheidende Punkt bei der richtigen Beurteilung von patentrechtlichen Angelegenheiten liegt im Verständnis dessen, was der Erfinder beansprucht, entdeckt zu haben <450 U.S. 194>.  Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung des Gerichtes auf einem falschen Verständnis der Patentanmeldung von Diehr und Lutton. Überdies resultiert der Fehler des Gericht auch daraus, dass der kritische Unterschied zwischen dem Charakter des Gegenstands, den der Erfinder als NEU beansprucht (die §101-Thematik) -- und der Frage, WESHALB dieser Gegenstand tatsächlich neuartig ist (die §102-Thematik), IGNORIERT wird

I.

 

Bevor wir mit dem Diskutieren der hauptsächlichsten Fehler in der Meinung des Gerichtes beginnen, mag eine historische Bemerkung vielleicht hilfreich sein. Wie das Gericht in Parker v  Flook, 437 U.S. 584, 595, 195 USPQ 193, 199-200 (1978) ausführte, ist die Computer-Industrie relativ jung. Obwohl Computer-Technologie uns heute alltäglich erscheint, wurde der erste Digitalrechner mit der Fähigkeit zur Verarbeitung gespeicherter Programmen erst vor weniger als 30 Jahre entwickelt.16. Die Entwicklungen im Patentgesetz in Antwort auf diese neue Technologie sind sogar von noch jüngerem Jahrgang. Das Thema „gesetzlicher Schutz für Computer-Programme“ kam vor Ablauf eines Jahrzehnts nach Fertigstellung des ersten programmierbaren Digitalrechners nicht für ernste Überlegungen in Betracht.17 Es war im Jahre 1968 <450 U.S. 195>, als sich die Bundesgerichte ausdrücklich mit der Sache befassten 18, und 1972, als dieses Gericht hierzu seine erste Entscheidung verkündete 19.

 

Vor 1968 hätten wahrscheinlich althergebrachte Prinzipien im Patentgesetz die Erteilung eines gültigen Patentes auf fast jedes vorstellbare Computer-Programm verhindert. Unter der “Gedanken-Schritte-Doktrin“ wurden Verfahrensweisen, die gedankliche Abläufe <209 USPQ 12>  darstellten, als nicht patentierbar betrachtet. Siehe z.B. im Fall  Heritage, 150 F.2d 554, 556-558, 66 USPQ 217, 219-221 (CCPA 1945); im Fall Yuan, 188 F.2d 377, 380-383, 89 USPQ 324, 326-330 (CCPA 1951). Die “Gedanken-Schritte-Doktrin“ basierte auf dem vertrauten Prinzip, wonach ein wissenschaftliches Konzept oder eine reine Idee nicht Gegenstand eines gültigen Patentes sein kann. Siehe auch Fall Bolongaro, 62 F.2d 1059, 1060, 16 USPQ 295, 296-2705 20 (CCPA 1933). Die Doktrin wurde regelmäßig hervorgeholt, um Patente auf Erfindungen zu untersagen, die hauptsächlich aus mathematischen Formeln oder Rechenmethoden bestanden.21.  Sie wurde auch gegen Patentansprüche angewandt, in dem gedankliche Abläufe oder Rechenmethoden das einzige neuartige Element oder schöpferische Merkmal darstellen; es war klar, dass Patentierbarkeit <450 U.S. 196> nicht auf einem geistigen Schritt aufbauen kann.22. Unter der „Maschinenfunktions-Doktrin“ war ein Verfahren, das sich auf nichts anderes als auf eine Beschreibung der Funktion einer Maschine berufen konnte, nicht patentierbar. Diese Doktrin hatte ihren Ursprung in mehreren Entscheidungen dieses Gerichts aus dem 19. Jahrhundert 23. Ihr war im späteren Verlauf bei Entscheidungen von niedrigeren Bundesgerichtshöfen konsequent gefolgt worden, 24. <450 U.S. 197>. Schließlich noch schien die Definition von “Verfahrensweise”, wie sie von diesem Gericht in Cochrane v. Deener, 94 U.S. 780, 787-788 (1876) proklamiert wurde, anzuzeigen, dass ein patentierbarer Vorgang eine physische Umwandlung in den Materialien verursachen muss, auf die der Vorgang angewandt wird. Siehe u. a. auch 7-8, 209 USPQ unter 6.

 

Besorgnis um die Fähigkeit des Patentwesens, mit rascher technologischer Veränderung  im Computerbereich und anderen Feldern Schritt zu halten, führten 1965 im Patentwesen zu Änderungen durch eine vom Präsidenten eingesetzten Kommission. Nach dem Studium der Frage der Patentierbarkeit von Computerprogrammen empfahl die Kommission, dass Computerprogramme ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Patentgesetze ausgenommen sein sollten; diese Empfehlung wurde hauptsächlich mit der Unfähigkeit des Patentamtes begründet, mit der administrativen Last durch das Prüfen von Programm-Anmeldungen fertig zu werden.25.  Zu ungefähr derselben Zeit, als die Kommission ihren Bericht erstellte, gab das Patentamt seine Absicht bekannt, Richtlinien für die Prüfung von Anmeldungen auf Patente für Computerprogramme zu veröffentlichen <209 USPQ 13> . Siehe dazu 829 Off. Gaz. Pat. Off. 865 (16. Aug. 1966). Unter den vorgeschlagenen Richtlinien war ein Computerprogramm, egal ob als Apparat oder Verfahren beansprucht, nicht patentierbar.26 Das Patentamt zeigte jedoch auf  <450 U.S. 198>, dass ein programmierter Computer ein Bestandteil eines patentierbaren Prozesses sein könnte, wenn er mit nicht-offensichtlichen Elementen kombiniert wird um ein physikalisches Ergebnis zu produzieren. Das Patentamt adoptierte diese Richtlinien formell im Jahre 1968. Siehe dazu 33 Fed. Reg.15609 (17. Okt. 1968).

 

Die neuen Richtlinien sollten nur ein kurzes Leben haben. Beginnend mit 2 Entscheidungen im Jahre 1968 fand eine dramatische Änderung im Gesetz - wie es vom Bundes-Appellationsgericht (CCPA) verstanden wurde - statt. Durch Zurückweisung der vertrauten “Maschinenfunktions”- und “Gedanken-Schritte”-Doktrinen interpretierte besagtes Gericht §101 des Patentgesetzes neu, um die Kategorien patentierbarer Gegenstände drastisch zu vergrößern. Diese Neuinterpretation sollte zu dem Schluss führen, dass Computerprogramme innerhalb jenen Kategorien von Erfindungen lägen, für die der Kongress beabsichtigte, den Patentschutz auszudehnen.

 

Im Fall von Tarczy-Hornoch, 397 F.2d 856, 158 USPQ 141 (CCPA 1968), überstimmte ein nicht-einstimmiges Appellationsgericht (CCPA) die bisher vertretene Linie von der Anwendung der “Maschinefunktions-Doktrin“. Die Mehrheit erkannte an, dass die Doktrin durch diverse Gerichtsentscheidungen entstanden war, und dass die niedrigeren Gerichtshöfe - einschließlich des Bundes-Appellationsgericht - während der vorausgegangenen 70 Jahre konsequent dazu standen. Nichtsdestoweniger beschloss das Gericht, dass die Doktrin auf einer Fehldeutung der Präzedenzfälle beruhte, und dass sie entgegen “den eigentlichen Zwecke des Patentwesens war; geeignet, eine Anzahl unerwünschter Ergebnisse hervorzurufen, die von grober Ungerechtigkeit bis zu Albernheit reichen.” Id. unter 867, 158 USPQ unter 149.27 . Kurze Zeit später befiel der “Gedanken-Schritte-Doktrin“ ein ähnliches Schicksal <450 U.S. 199> . Im Fall Prater, 415 F.2d 1378, 159 USPQ 583 (1968), modifiziert nach Neuverhandlung, 415 F.2d 1393, 162 USPQ 541 (CCPA 1969), befand das Gericht, dass die Präzedenzfälle, auf denen die Doktrin beruhte, entweder schlecht durchdacht oder im Laufe der Jahre falsch interpretiert worden waren. Id. unter 1382-1387, 159 USPQ unter 587. Das Gericht schloss, dass die Tatsache, dass eine Verfahrensweise in Ideenform ausgeführt sein mag,  keine Patentierbarkeit ausschließen sollte, wenn die Patentansprüche offenbaren, dass der Prozess auch ohne gedankliche Tätigkeit durchgeführt werden kann. Id. unter 1389, 159 USPQ unter 593 28. Dieser Aspekt der ursprünglichen Ansicht im Fall Prater blieb im Wesentlichen unbehelligt - selbst nach der abgegebenen Meinung nach dem Neuverhandeln. Jedoch zeigte die zweite Meinung im Fall Prater eindeutig, dass Patentansprüche, die breit genug gefasst sind, um den Einsatz eines programmierten Computers einzuschließen, nicht mangels patentierbarem Gegenstand abgelehnt werden. Id., unter 1403, n. 29, 162 USPQ unter 549 .29

 

<450 U.S. 200> Das Patentappellationsgericht ersetzte alsbald die überstimmten Doktrinen mit dehnbareren Prinzipien; formuliert mit Computer-Technologie im Hintergedanken. Im Fall Bernhart, 417 F.2d 1395, 163 USPQ 611 (CCPA 1969) bekräftigte das Gericht erneut Prater und deutete an, dass alles, was von der „Gedanken-Schritte-Doktrin“ bliebe, ein Verbot auf die Erteilung eines Patents  <209 USPQ 14> wäre, welches ein Monopol auf alle Anwendungen aus einem wissenschaftlichen Prinzip oder einer mathematischen Gleichung verleihen würde. Id., unter 1399, 163 USPQ unter 615 . Das Gericht entschied auch, dass ein Computer, programmiert mit einem neuen und nicht-naheliegenden Programm, physikalisch unterschiedlich zu einem gleichen Computer ohne dieses Programm wäre; der programmierte Computer stellte somit eine neue Maschine oder zumindest eine neue Verbesserung gegenüber dem nicht-programmierten Computer dar. Id., unter 1400, 163 USPQ unter 616.  Deshalb könnte Patentschutz auf neue Computerprogramme erteilt werden, wenn die Patentansprüche für „Apparate“ formuliert würden (d.h. also: in „technizistischer Form“).

 

Das Bundes-Patentappellationsgericht lenkte seine Aufmerksamkeit auf Verfahrens-Patentansprüche welche Computerprogramme umfassen, siehe Fall Musgrave, 431 F.2d 882, 167 USPQ 280 (CCPA 1970). Hierzu betonte das Gericht die Tatsache, dass seit dem Fall Prater die „Gedanken-Schritte-Doktrin“ abgeschafft wurde; insbesondere lehnte das Gericht  die Gepflogenheiten des Patentamts hinsichtlich des Anlegens von “Neuheits-Kriterien” zur Analyse von Patentansprüchen ab. Id., unter 889, 167 USPQ unter 286 .30. Das Gericht verkündete auch einen neuen Standard für das Einschätzen von Patentanspruchs-Analysen unter §101: jedwede Reihenfolge von (gedanklich nachvollziehbaren) Schritten stellte eine patentierbare Verfahrensweise unter §101 dar, so lange sich diese innerhalb des “technologischen Bereichs” befindet.  Id., unter 893, 167 USPQ unter 289 . Dieser Standard entledigte sich auf wirksame Art von jeglichen verbliebenen Spuren der „Gedanken-Schritte-Doktrin“ <450 U.S. 201> nach Prater und Bernhart.31. Der “technologische-Bereich-Standard" wurde weiter verfeinert im Fall Benson, 441 F.2d 682, 169 USPQ 548 (CCPA 1971) in dem das Gericht festhielt, dass Computer - ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck - innerhalb des technologischen Bereichs der Kriterien des §101 liegen. Id., unter 688, 169 USPQ unter 552.

 

Im Fall Benson wurde natürlich von diesem Gericht auf Gottschalk v Benson, 409 U.S. 63, 175 USPQ 673 (1972)  rückverwiesen.32. Richter Douglas' Bezugnahme auf eine einmütige Gerichtsauffassung zeigte keinen Hinweis auf die Ablehnung der „Gedanken-Schritte-Doktrin“ durch die niedrigeren Instanzen oder des neuen “technologischen-Bereich-Standards“ 33. Vielmehr hielt das Gericht eindeutig fest, dass neue mathematische Verfahren, die in herkömmlichen Computern ausgeführt werden können, genau so wie geistige Prozesse und abstrakte intellektuelle Konzepte zu sehen  (Id., unter 67, 175 USPQ unter 674 und daher nicht patentierbare Verfahrensweisen innerhalb der Kriterien von §101 sind.

 

<450 U.S. 202> Das Bundes-Appellationsgericht (CCPA) hatte seine erste Gelegenheit, Benson zu interpretieren; und zwar im Fall Christensen, 478 F.2d 1392, 178 USPQ 35 (CCPA 1973). In Christensen war die beanspruchte Erfindung eine Methode, bei der das einzige neuartige Element eine mathematische Formel war. Das Gericht ließ den “Neuheits-Kriterien”-Ansatz wieder aufleben, der in Musgrave verlassen worden war, und stellte fest, dass ein Verfahrens-Patentanspruch, in dem das Neuheitskriterium eine im letzten Prozess-Schritt zu lösende mathematische Gleichung wäre, keinen patentierbaren Gegenstand nach Benson, Id , unter 1394,178 USPQ unter 37, darstellte. In Übereinstimmung damit bestätigte das Gericht die Zurückweisung der Patentansprüche nach §101 durch den Appellations-Ausschuss des US-Patentamtes.

 

Das Bundes-Patentappellationsgericht begann in den nachfolgenden Fällen mit der Verengung der Auslegung von Benson. Im Fall Johnston, 502 F.2d 765, 183 USPQ 172  (CCPA 1974), hielt das Gericht fest, dass ein maschinelles Aufzeichnungssystem, das einen programmierten Digitalrechner umfasste, patentierbare gegenständliche Materie unter §101 war. Id., unter 771, <209 USPQ 15> 183 USPQ at 176. Die Mehrheit tat Benson ab mit der Ansicht, dass Benson nur eine Verfahrensweise beanspruchte, jedoch keinen Apparat. Ebenda. Richter Rich war anderer Meinung und argumentierte, dass „Benson ausschließlich zu begrenzen auf Verfahrens-Patentansprüche“ bedeuten würde, Patentierbarkeit drehe sich um die Art der Formulierung WIE eine Programm-Erfindung beansprucht würde. Id., unter 773-774, 183 USPQ at 178 34. Das Gericht sah Benson erneut wieder wie nur begrenzt auf Verfahrens-Patentansprüche im Fall Noll, 545 F.2d 141, 191 USPQ 721  (CCPA 1976), certoriari abgelehnt, 434 U.S. 875, 195 USPQ 465 (1977); Apparat-Ansprüche würden wirksam durch die Benson vorangegangene Gerichtsentscheidung, dass ein programmierter Computer strukturell anders geartet sei als der gleiche Computer ohne dieses spezielle Programm. Id., unter 148, 191 USPQ at 726. Davon abweichend, argumentierte Richter Lane gemeinsam mit Richter Rich, dass Benson als generelle Ächtung des Patentierens von Computer-Programmen ohne Rücksicht auf der Form der Patentansprüche gesehen werden sollte. Id., unter 151-152, 191 USPQ unter 728. Richter Lane`s Auslegung von Benson wurde von der Mehrheit <450 U.S. 203> abgelehnt im Fall Chatfield, 545 F.2d 152, 191 USPQ 730 (CCPA 1976), cert. abgelehnt, 434 U.S. 875, 195 USPQ 465(1977) - entschieden am gleichen Tag wie Noll. In diesem Fall sah das Gericht Benson nur im Ausschluss des Patentierens von solchen als Verfahren beanspruchten Programm-Erfindungen, wo die Patentansprüche alle Verwendungen eines Algorithmus oder mathematischer Formeln blockieren würden. Id., unter 156, 158-159, 191 USPQ unter 733, 735 35. Die Richter mit der abweichenden Ansicht argumentierten, ebenso wie bei Noll, dass der Fall Benson solche Programme für Mehrzweck-Digitalrechner als nicht patentierbaren Gegenstand hält. Id., unter 161, 191 USPQ unter 738.

 

            Noll und Chatfield folgend interpretierte das Bundes-Appellationsgericht (CCPA) Benson in der Weise konsequent, dass das Patentieren einer programm-relevanten Verfahrens-Erfindung nur dann auszuschließen sei, wenn die Patentansprüche - falls erlaubt – den Algorithmus selbst völlig „in Besitz nehmen“ würden. Einer jener Fälle, die diese Sichtweise zeigten, war der Fall Flook, 559 F.2d 21, 195 USPQ 9  (CCPA 1977), 36 welcher zu Parker v Flook, 437 U.S. 584, 198 USPQ 193 (1978) rückverwiesen wurde. Bevor dieses Gericht aber den Fall Flook entschied, entwickelte die niedrigere Instanz ein zwei-Schritt-Prozedere zum Analysieren von programm-relevanten Erfindungen angesichts des Falles Benson. Im Fall Freeman, 573 F.2d 1237, 197 USPQ 464 (CCPA 1978) stellte das Gericht fest, dass solche Erfindungen zuerst dahingehend untersucht werden müssen, ob ein mathematischer Algorithmus direkt oder indirekt beansprucht wird; und wenn ein Algorithmus geoffenbart wird, so muss das Gericht entscheiden, ob der Patentanspruch den Algorithmus völlig „in Besitz nehmen“ würde. Nur wenn ein Patentanspruch beide Auflagen erfüllte, wäre Benson als anwendbar zu betrachten. Id., unter 1245, 197 USPQ at 470. Siehe auch Fall Toma, 575 F.2d 872, 877, 197 USPQ 852, 856-857 (CCPA 1978). 

         <450 U.S. 204> Im Fall Flook klärte dieses Gericht Benson hinsichtlich dreier wichtiger Beziehungen. Erstens hielt Flook fest, dass die Benson-Regel bezüglich unpatentierbarer Gegenstände nicht - wie die niedrigere Instanz angenommen hatte – limitiert wäre auf Patentansprüche, die einen Algorithmus vollständig in Besitz nehmen bzw. sich auf ein Patent auf den Algorithmus an sich belaufen würden. 437 U.S, unter 589-590, 198 USPQ unter 197. Zweitens machte das Gericht klar, dass eine verbesserte Rechenmethode, sogar wenn als Teil eines physischen Prozesses verwendet, keine patentierbare gegenständliche Materie unter §101 sein könne. Id., unter 595, n. 18, 198 USPQ unter 199. Schließlich erklärte das Gericht das korrekte Prozedere zum Analysieren eines Patentanspruchs, der einen mathematischen Algorithmus verwendet. Unter diesem Prozedere wird der Algorithmus nach §101-Kriterien genauso behandelt, als ob er ein gewöhnlicher Teil des bekannten Standes der Technik wäre; der Patentanspruch wird sodann geprüft, um festzustellen, ob er “irgendein anderes erfinderisches Konzept” offenbart. Id., unter 591-595, 198 USPQ unter 197 .37<209 USPQ 16>

           Obwohl das Bundes-Appellationsgericht (CCPA) in mehreren, Flook folgenden Entscheidungen festhielt, dass programm-relevante Erfindungen keine patentierbaren Gegenstände unter §101 wären - s. z.B. im Fall Sarkar, 588 F.2d 1330, 197 USPQ 788 (CCPA 1978); im Fall Gelnovatch, 595 F.2d 32,201 USPQ 136 (CCPA 1979) – fand Flook <450 U.S. 205> nicht gerade allgemeine begeisterte Zustimmung bei besagtem Gericht.  Im Fall Bergy, 596 F.2d 952, 201 USPQ 352  (CCPA 1979) beteiligte sich die Mehrheit an einer umfangreichen Kritik an Flook und entschied, dass dieses Gericht irrtümlicherweise “verschiedene gesetzliche Vorkehrungen, die begrifflich ohne Zusammenhang seien”, vermischt hätte. Id., unter 959, 201 USPQ at 360.38. In anschließenden Fällen erkannte das Gericht Flook als „auf nichts anderem beruhend als auf der Art und Weise, in der die Patentansprüche formuliert worden waren“, und es lehnte ausdrücklich die Benutzung der Methode zur Analyse der Patentansprüche ab, die in jener Entscheidung expliziert wird. Die Position des Bundes-Appellationsgerichts (CCPA) war jene: sollte ein Patentanspruch auf eine Weise entworfen werden, dass er eine ganze Verfahrensweise als „neuartig“ offenbart, so definiert er patentierbare gegenständliche Materie – selbst dann, wenn das einzige neuartige Element, das der Erfinder erfunden zu haben beansprucht, nur ein neues Computerprogramm bildet.39. Das Gericht interpretierte Flook hierbei nach seiner Ansicht in diesem Fall. Siehe dazu Fall Diehr, 602 F.2d 982, 986-989, 203 USPQ 44, 49-52 (CCPA 1979). Nach meiner Beurteilung dieser Lektüre von Flook - obwohl völlig konsistent mit dem dehnbarem Ansatz der niedrigen Instanzen zu §101 während der vergangenen 12 Jahre -  trivialisiert die Haltung im Fall Flook jenes Prinzip, das dem Fall Benson zugrunde liegt,  sowie die entschiedene Autoritäts-Linie in jenen bewährten Ansichten.

II.

Wie ich bereits zu Beginn feststellte, ist der Ausgangspunkt zur richtigen Beurteilung im Patentrecht das genaue Verständnis dessen, was der Erfinder beansprucht, erfunden bzw. entdeckt zu haben. Tatsächlich wird das Ergebnis solcher Prozesse oft davon bestimmt, wie der Richter die Patentanmeldung versteht. Dies hier ist so ein Fall.

          Im ersten Satz seiner Ansicht sieht das Gericht die Frage aufgeworfen, “ob ein Verfahren zum Aushärten von synthetischem Gummi….patentierbare gegenständliche Materie ist.“ Siehe zuvor, unter 1, 209 USPQ bei 4 . Natürlich wurde diese Frage bereits vor vielen Jahren effektiv beantwortet, als Charles Goodyear sein Patent auf den Vulkanisationsvorgang erhielt 40. Die von Diehr und Lutton eingebrachte Patentanmeldung <450 U.S. 206> lehrt jedoch nichts über die Chemie des synthetischen Gummi-Aushärtungsvorganges, nichts über die Rohmaterialien, die zur Aushärtung von synthetischem Gummi benutzt werden sollten, nichts über die Ausrüstung, die beim Verfahren benutzt werden sollte, und nichts über die Bedeutung oder die Wirkung irgendeiner Prozess-Variablen wie Temperatur, Aushärtezeit, besondere Material-Zusammensetzungen oder Formpresse-Konfigurationen. Kurzum, Diehr und Lutton beanspruchen nicht, etwas Neues bezüglich des Verfahrens für das Aushärten von synthetischem Gummi entdeckt zu haben.

           So wie es aussieht, liest das Gericht aus den Patentansprüche in Diehr und Lutton heraus, dass die Entdeckung der Erfinder eine Methode <209 USPQ 17>  zum konstanten Messen der aktuellen Temperatur in einer Gummi-Formpresse ist 41. Aber, wie sich die Patentansprüche verstehe, besteht ihre Entdeckung <450 U.S. 207> in einer verbesserten Methode zur Berechnung der Zeitdauer, die die Presse während des Aushärtevorganges geschlossen bleiben sollte 42. Wenn das Verständnis der Patentansprüche seitens des Gerichtes korrekt wäre, würde ich übereinstimmen, dass sie patentierbare gegenständliche Materie offenbarten. Andererseits, wenn das Gericht meine Leseweise annähme, wäre ich davon überzeugt, dass der Fall anders entschieden werden würde.

Es gibt drei Gründe, warum ich die Gerichtsentscheidung nicht akzeptieren kann, wonach Diehr und Lutton beanspruchten, eine neue Methode zur konstanten Messung der Temperatur in einer Formpresse entdeckt zu haben. Erstens existiert kein Wort in der Patentanmeldung, welches suggeriert, dass es etwas Außergewöhnliches in Bezug auf die Geräte zur Temperatur-Anzeige gäbe, die in diesem Verfahren benutzt werden – oder dass tatsächlich irgendwelche besonderen Arten von Temperaturanzeige-Geräte darin benützt würden.43. Zweitens, seit es Geräte zur konstanten Messung <450 U.S. 208> von aktuellen Temperaturen gibt – z.B. auf einer hinteren Veranda – gab es in derselben Zeit allgemein bekannte Literatur darüber; ich finde es schwierig zu glauben, dass eine im Jahre 1975 eingereichte Patentanmeldung  auf der Bekanntgabe basierte, wonach gerade ein “Verfahren zum konstanten Messen der aktuellen Temperatur” entdeckt worden war. Schließlich befand der Berufungssenat des Patentamtes ausdrücklich, dass “der einzige Unterschied zwischen der konventionellen Arbeitsmethode einer Formpresse und der in der Patentanmeldung beanspruchten Methode auf jenen Schritten in den Ansprüchen beruht, die sich auf die rechnerische Aktion zur Lösung des mathematischen Problems bzw. auf die Formel beziehen, die zur Steuerung der Presse-Heizung und zur automatischen Öffnung der Presse benutzt wird” 44. Dieses Ergebnis wurde nicht vom Bundes-Appellationsgericht (CCPA) angezweifelt und ist eindeutig korrekt.

 

Eine faire Betrachtung der gesamten Patentanmeldung und der einzelnen Patentansprüche macht es vollkommen klar, dass das, was Diehr und Lutton als ihre Erfindung beanspruchen, eine Methode zur Anwendung eines Digitalrechners zwecks Bestimmung jener Zeitdauer ist, die eine Gummi-Formpresse während des Aushärtevorganges von synthetischem Gummi geschlossen bleiben sollte. Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, der etwas Neues bezüglich der Instrumentation der Presse vorliegt; auch nicht betreffend der Aktivierung eines Zeitmessers wenn die Presse geschlossen wird, oder im automatischen Öffnen der Presse sobald die berechnete Zeit abgelaufen ist 45. Noch macht die Patentanmeldung <209 USPQ 18> <450 U.S. 209> Andeutungen darüber, dass Diehr und Lutton etwas über die Temperaturen in der Formpresse oder über die Zeitdauer zur Produzierung der bestmöglichen Aushärtung entdeckt hätten. Was sie als Entdeckung beanspruchen, ist im Wesentlichen eine Methode zum Aktualisieren der ursprünglich geschätzten Aushärtezeit durch wiederholte Neuberechnung gemäß einer bekannten mathematischen Formel in Antwort auf Temperatur-Unterschiede innerhalb der Formpresse. Ihre Methode zum Aktualisieren der Aushärtezeit-Kalkulation erinnert auffallend an die Methode zum Auslösen von Alarm-Limits, die Dale Flook zu patentieren versuchte.

 

Parker v. Flook, 437 U.S. 584, 198 USPQ 193 (1978) involvierte die Verwendung eines Digitalrechners im Verbindung mit einem katalytischen Umwandlungs-Prozess. Während des Umwandlungs-Prozesses wurden Variablen wie Temperatur, Druck, und Strömungs-Messwerte ständig überwacht und in den Computer eingegeben - hier in diesem Fall ist die Temperatur in der Formpresse jene Variable, die überwacht wird und in den Computer eingegeben wird. Im Fall Flook ermittelte der Digitalrechner fortgesetzt das “Alarm-Limit” neu -- eine Zahl, die das Erfordernis zu signalisieren vermochte, den katalytischen Umwandlungs-Prozess zu beenden oder zu modifizieren; hier in diesem Fall ermittelt der Digitalrechner fortgesetzt die korrekte Aushärtezeit -- eine Zahl, die die Zeit anzeigt, wann die Formpresse zur Herstellung synthetischen Gummis öffnen sollte.

 

Das Wesen der beanspruchten Entdeckung war in beiden Fällen ein Algorithmus, der auf einem digitalen Computer programmiert werden konnte 46 <450 U.S. 210>  Im Fall Flook machte der Algorithmus Gebrauch von multiplen Prozess-Variablen; hier in diesem Fall benutzt er nur eine Einzige. In Flook wurde der Algorithmus mittels einer neu entwickelten mathematischen Formel ausgedrückt; hier in diesem Fall macht der Algorithmus von einer bekannten mathematischen Formel Gebrauch. Offenbar kann keiner dieser Unterschiede die gegenwärtige Haltung (des Gerichts) eindeutig erklären 47. Meine Ansicht <450 U.S. 211> gibt zum Ausdruck, dass die heutige Haltung aus einem mangelnden Verständnis der von den Anmeldern beanspruchten Erfindung resultiert, und aus dem Versagen, den kritischen Unterschied zwischen dem “Entdeckungs-Erfordernis“ in §101 und dem “Neuheits-Erfordernis“ in §102 zu erkennen.48 <209 USPQ 19> 

III.

         Das Gericht wendet Parker v Flook falsch an, weil es - ebenso wie das Bundes-Appellationsgericht (CCPA) – den Fehler machte etwas nicht zu verstehen, ja sogar total zu ignorieren: nämlich den Unterschied zwischen der gegenständlichen Materie, welche die Erfinder als Entdeckung beanspruchen (die §101-Frage) und der Frage, ob die beanspruchte Entdeckung tatsächlich NEU ist (die §102-Frage) 49. Wenn ein Patentanspruch <450 U.S. 212>  nicht einmal aufzeigt, dass etwas entdeckt wurde was patentierbare gegenständliche Materie darstellt, so es gibt auch keine Möglichkeit die Neuheits-Frage anzusprechen.50. Oder, wie ja eben im Fall Flook: wenn das einzige Konzept, dessen Entdeckung der Erfinder beansprucht, kein patentierbarer Gegenstand ist, so erfordert §101, dass die Patentanmeldung abgelehnt werden muss ohne irgendeine Frage unter §102 aufzuwerfen; denn es ist irrelevant, ob eventuell unpatentierbare gegenständliche Materie -- in diesem Fall eine Formel zum Aktualisieren von Alarm-Limits -- tatsächlich NEU sein könnte

         Richtige Analyse muss deshalb mit einem Verständnis dessen beginnen, was der Erfinder beansprucht entdeckt zu haben; oder etwas anders ausgedrückt: dessen, was er als seinen erfinderischen Schritt ansieht.51. Es scheint mir klar zu sein, dass Diehr und Lutton <450 U.S. 213>  beanspruchen, eine neue Methode zum Programmieren eines Digitalrechners entwickelt zu haben, um - rasch und wiederholt - die korrekte Aushärtezeit in einem herkömmlichen Verfahren zu ermitteln.52. Nach der §101-Analyse müssen wir annehmen, dass die Reihenfolge von Schritten in dieser Programmierungs-Methode neuartig, nicht-naheliegend, und nützlich ist. Die Gretchen-Frage aber, ob so eine Methode patentierbare gegenständliche Materie bildet, bleibt bestehen. <209 USPQ 20>

Wenn diese Methode als ein “Algorithmus” angesehen wird – so wie dieser Begriff in Gottschalk v Benson (s. oben) und in <450 U.S. 214> Parker v. Flook, (s.oben) 53, - verwendet wurde, und wenn kein anderes erfinderisches Konzept in der Patentanmeldung geoffenbart wird, so muss die Frage mit NEIN beantwortet werden. Sowohl in Benson als auch in Flook stimmten die Parteien offensichtlich damit überein, dass die Entdeckung des Erfinders genau genommen als Algorithmus zu betrachten wäre; die Haltung, dass ein Algorithmus ein „Naturgesetz“ und deshalb nicht patentierbar wäre <450 U.S. 215> setzt klar fest, dass jene Entdeckungen keine patentierbaren Prozesse innerhalb der Kriterien von §101 darstellten.

 

Wie das Gericht heute erkennt, so lehnte Flook auch das Argument ab, dass Patentschutz dann verfügbar sein könne, wenn der Erfinder kein Monopol auf jede denkbare Anwendung des Algorithmus beanspruchte; sondern stattdessen seine Ansprüche durch  Beschreibung einer besonderen Tätigkeit als Folge der erfindungsgemäßen Lösung („post-solution activity“) - in diesem Fall: Auslösung eines Alarms in einem katalytischen Umwandlungs-Prozess  - einschränkte. In seinem Bemühen, den Fall Flook vom gegenständlichen Fall zu unterscheiden, charakterisiert das Gericht diese „Tätigkeit als Folge der erfindungsgemäßen Lösung“ als „unbedeutend”, s. zuvor unter 16, 209 USPQ bei 10 oder als bloß „symbolische“ Tätigkeit, ebenda unter n.14. In der Praxis aber war die „Tätigkeit als Folge der erfindungsgemäßen Lösung“, die in der Anmeldung von Flook beschrieben wird, nicht weniger bedeutungsvoll als die automatische Öffnung der Formpresse hier in diesem Fall. Das Aktivieren eines Alarm-Limits zur richtigen Zeit ist bestimmt genau so wichtig zur sicheren und effizienten Bearbeitung eines katalytischen Umwandlungs-Prozesses, wie es die automatische Öffnung des Geräts zur Aushärtung von synthetischem Gummi in diesem Fall ist. In beiden Fällen ist die “Tätigkeit als Folge der erfindungsgemäßen Lösung“ ein bedeutender Teil des industriellen Verfahrens. Aber in keinem Fall sollte diese Tätigkeit irgendeine rechtliche Signifikanz haben, weil sie keinen Teil des erfinderischen Konzepts bildet, das die Anmelder als Entdeckung beanspruchen.54

 

In Gottschalk v. Benson hielt man fest, dass ein Programm für die Lösung <450 U.S. 216> eines mathematischen Problems mittels Digitalrechner keine patentierbare Verfahrensweise innerhalb der §101-Kriterien wäre. In Parker v. Flook hielt man ferner fest, dass ein solches Computerprogramm nicht durch den Zusatz einer “Tätigkeit als Folge der erfindungsgemäßen Lösung“, die nicht als Neuheit beansprucht wurde, in eine patentierbare Verfahrensweise transformiert werden könne. Dieses Festhalten erforderte nach Meinung des Gerichts die klare Zurückweisung von Patentansprüchen 1 und 2 in der besagten Diehr- und Lutton- Patentanmeldung. Siehe zuvor unter 3 - 4, n.5, <209 USPQ 21> 209 USPQ bei 5 n.5. Meiner Meinung nach erfordert dies gleichzeitig die Zurückweisung von Patentanspruch 11, weil die in jenem Anspruch beschriebene „der Lösung vorangehende Tätigkeit“ (pre-solution activity)  zugegebenermaßen herkömmlicher Bestandteil des bekannten Standes der Technik ist.55

 

Das Gericht räumt nicht einmal ein, dass das von Diehr und Lutton entwickelte Computerprogramm eine patentierbare Entdeckung darstellt. Wenn wir das Programm dementsprechend so sehen würden, als ob es herkömmlicher Bestandteil des bekannten Standes der Technik wäre (so wie es ein gut fundierter Präzedenzfall es erfordert) 56, so ist völlig klar, dass ihre Patentanmeldung keine Ansprüche auf patentierbare Erfindung enthält. Ihre Anmeldung wurde deshalb richtigerweise vom Berufungssenat des Patentamts nach §101 zurückgewiesen.

IV.

         Die wichtige Frage, ob auf Computer-Programme Patentschutz erteilt werden sollte, zieht politische Überlegungen nach sich, wobei dieses Gericht <450 U.S. 217> nicht ermächtigt ist, sie anzusprechen. Siehe dazu Gottschalk v. Benson, 409 U.S., unter 72-73, 175 USPQ bei 676 ; Parker v. Flook, 437 U.S., unter 595-596, 198 USPQ bei 199. Wie die zahlreich eingebrachten Kurzgutachten zu Gottschalk v Benson (s. oben),  Dann v. Johnston (s. oben) Parker v. Flook (s. oben), sowie dieser Fall demonstrieren, ist diese Frage nicht nur eine schwierige und wichtige, sondern anscheinend auch eine von institutionellen Interessen beeinflusste. In jedem der besagten Fälle haben die Sprecher der organisierten Patent-Lobby  einmütig die Patentierbarkeit favorisiert, und Vertreter der Industrie haben Positionen eingenommen, die hauptsächlich von ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse getragen werden. Ungeachtet der leidenschaftlichen Argumente, dass Patentschutz für das Wachstum der Software-Industrie wichtig ist, haben Kommentatoren 57 vermerkt, dass “diese Industrie auch ohne ihn sprunghaft wächst“.58 <450 U.S. 218>   Außerdem bezweifeln sogar einige Kommentatoren, die glauben, dass Rechtsschutz auf Computerprogramme wünschenswert wäre, ob das gegenwärtige Patentwesen den nötigen Schutz bereitstellen kann.59

Innerhalb der Regierung sind auch diverse Entscheidungs-Modelle entstanden. Gottschalk, Dann, Parker und Diamond waren keine gewöhnlichen Prozessparteien - jeder fungierte als Präsident des US-Patentamts, als er die gegen die Erteilung von Patentschutz auf eine programm-relevante Erfindung opponierte. Ohne Zweifel mag jeder einzelne der Genannten von der Sorge über die Fähigkeit des Patentamtes <209 USPQ 22> motiviert gewesen sein, die Flut von Patentanmeldungen effizient zu verarbeiten, die unvermeidlich aus einer Entscheidung resultieren würden, wonach Computerprogramme patentierbar seien.60 Diese übereinstimmende Sorge wurde vom Präsidenten des US-Patentamts und dem Berufungssenat des USPTO bestätigt. Sie wurde aber nicht geteilt vom Bundes-Appellationsgericht, das den Entscheid des USPTO-Berufungssenats in den Fällen Benson, Johnston, und Flook umstieß; und der dann von diesem Gericht erneut in jedem der genannten Fälle umgestoßen wurde.61

 

<450 U.S. 219> Experten sind der Arbeit beider Gerichte kritisch gegenüber gestanden. Einiges dieser Kritik mag vielleicht von der Überzeugung über die Bedeutung der umfassenden grundlegenden politischen Frage herrühren; solche Kritik mag man der einen Seite zuordnen. Andere Form der Kritik hingegen sprechen zwei Probleme an, auf die Bundesrichter verpflichtet wären zu antworten. Erstens schaffen die Fälle betreffend der Patentierbarkeit von programm-relevanten Erfindungen keine Regeln, die einem gewissenhaften Patentanwalt erlauben würden, mit einem hohen Grad an Genauigkeit zu bestimmen, (wenn überhaupt) welche programm-relevante Erfindungen patentierbar sein werden. Zweitens hat die Einbeziehung der zweideutigen Vorstellung von einem “Algorithmus” innerhalb der “Naturgesetze”- Kategorie unpatentierbarer Gegenstände Anlass zur Sorge gegeben, dass beinahe jeder Prozess in dieser Weise beschrieben und deshalb für nicht-patentierbar gehalten werden könnte.

 

Meiner Beurteilung nach wird die heutige Entscheidung die erstgenannte Sorge anheizen und die zweite nicht ausreichend beruhigen. Ich glaube, dass beide Probleme besser dadurch angesprochen werden würden, (1) durch eine unmissverständliche Haltung, wonach keinerlei programm-relevante Erfindung eine patentierbarer Verfahrensweise unter §101 ist - außer sie stellt einen technischen Beitrag her, der nicht vollständig von der Verwendung eines Computers abhängig ist -, und (2) eine unmissverständliche Erklärung, wonach der Begriff “Algorithmus” - wie in diesem Fall, so auch in Benson und Flook verwendet -  mit dem Begriff  “Computerprogramm” synonym ist.62. Weil die Erfindung <450 U.S. 220> , die in der Patentanmeldung in diesem fraglichen Fall beansprucht wird, keinen Beitrag zur Technik herstellt, der nicht vollständig unabhängig von der Verwendung eines Computers in herkömmlichen Prozessen ist, würde ich die Entscheidung vom Bundes-Appellationsgericht umstoßen.

 

----------------------------------------------------

Fussnoten zum Teil A: Entscheidung des Obersten Gerichtshof der USA im Fall Diamond vs Dieh & Lutton (Zusammenfassung von Richter Renquist)

 1 Eine “Aushärtung” wird durch Mischen von Aushärte-Mittel in nicht-ausgehärtetes Polymer vor dem Gießen, und mit anschließender Hitzebehandlung über eine bestimmte Zeitperiode, erhalten. Wenn der synthetische Gummi über die richtige Zeitdauer mit der richtigen Temperatur gehärtet wird, so wird aus ihm ein gebrauchsfähiges Produkt.

2 Die Gleichung ist nach seinem Entdecker Svante Arrhenius benannt und seit langer Zeit benutzt worden, um die Aushärtezeit in Gummi-Gießpressen zu berechnen. Die Gleichung kann ausgedrückt werden wie folgt:  

  ln v = CZ + x 

  worin ln der natürliche Logarithmus von v, der Gesamtlänge an erforderlicher Aushärtezeit, darstellt; C ist die Aktivierungs-Konstante, eine spezielle Größe für jede Ladung in jeder Zusammensetzung die geformt werden soll, determiniert in Verbindung mit Rheometer-Messungen bei jeder Ladung; Z ist die Temperatur in der Gießpresse; und x ist eine Konstante, basierend auf der Geometrie des speziellen Gusses in der Presse. Ein Rheometer ist ein Instrument, um die Viskosität zähflüssiger Substanzen zu messen.

3 Während der Zeit in der eine Presse für das Beladen geöffnet ist, wird es abkühlen. Je länger offen, desto kühler wird es; und desto länger braucht es um die Presse wieder auf den gewünschten Temperaturbereich aufzuheizen. Somit ist die erforderliche Zeit, um die Formpresse-Temperatur auf die Aushärte-Temperatur anzuheben, eine nicht vorhersehbare Variable. Die Beschwerdeführer beanspruchen, dieses Problem durch das kontinuierliche Messen der aktuellen Temperatur in der geschlossenen Presse bzw. durch die Verwendung einer Thermo-Kupplung gelöst zu haben.

4 Wir stellen fest, dass die Regierung nicht ernsthaft die Behauptungen der Beschwerdeführer prüft, wonach die Industrie unfähig sei, richtige Aushärtungen auf einer gleichförmigen Basis zu erhalten, eingehend prüft. Siehe Eingabe-Stellungnahme, zu 3.

5 Die Patentanmeldung der Beschwerdeführer enthielt 11 verschiedene Ansprüche. Drei Beispiele davon sind 1, 2, und 11, wie folgt:

 

1. A method of operating a rubber-molding press for precision molded compounds with the aid of a digital computer, comprising:

providing said computer with a data base for said press including at least,

natural logarithm conversion data (ln),

the activation energy constant (C) unique to each batch of said compound being molded, and

a constant (x) dependent upon the geometry of the particular mold of the press,

initiating an interval timer in said computer upon the closure of the press for monitoring the elapsed time of said closure,

constantly determining the temperature (Z) of the mold at a location closely adjacent to the mold cavity in the press during molding,

constantly providing the computer with the temperature (Z),

repetitively calculating in the computer, at frequent intervals during each cure, the Arrhenius equation for reaction time during the cure, which is

ln v=CZ+x

where v is the total required cure time,

repetitively comparing in the computer at said frequent intervals during the cure each said calculation of the total required cure time calculated with the Arrhenius equation and said elapsed time, and

opening the press automatically when a said comparison indicates equivalence.

 

2. The method of claim 1 including measuring the activation energy constant for the compound being molded in the press with a rheometer and automatically updating said data base within the computer in the event of changes in the compound being molded in said press as measured by said rheometer.

 

11. A method of manufacturing precision molded articles from selected synthetic rubber compounds in an openable rubber molding press having at least one heated precision mold, comprising:

(a) heating said mold to a temperature range approximating a pre-determined rubber curing temperature,

(b) installing prepared unmolded synthetic rubber of a known compound in a molding cavity of a predetermined geometry as defined by said mold,

(c) closing said press to mold said rubber to occupy said cavity in conformance with the contour of said mold and to cure said rubber by transfer of heat thereto from said mold,

(d) initiating an interval timer upon the closure of said press for monitoring the elapsed time of said closure,

(e) heating said mold during said closure to maintain the temperature thereof within said range approximating said rubber curing temperature,

(f) constantly determining the temperature of said mold at a location closely adjacent said cavity thereof throughout closure of said press,

(g) repetitively calculating at frequent periodic intervals throughout closure of said press the Arrhenius equation for reaction time of said rubber to determine total required cure timev as follows:

ln v=cz+x

wherein c is an activation energy constant determined for said rubber being molded and cured in said press, z is the temperature of said mold at the time of each calculation of said Arrhenius equation, and x is a constant which is a function of said predetermined geometry of said mold,

(h) for each repetition of calculation of said Arrhenius equation herein, comparing the resultant calculated total required cure time with the monitored elapsed time measured by said interval timer,

(i) opening said press when a said comparison of calculated total required cure time and monitored elapsed time indicates equivalence, and

(j) removing from said mold the resultant precision molded and cured rubber article.

 

6 das Wort “Verfahrensweise” wird in 35 U.S.C definiert. §100(b): 

Der Begriff ‘Verfahrensweise“ bedeutet Prozess oder Methode, und schließt eine neue Verwendung eines bekannten Prozesses, einer Maschine,   einer Herstellung   oder Zusammensetzung von Gegenständen oder Material ein.

 

7 In Corning v. Burden,15 How. 252, 267-268 (1853), erklärte dieses Gericht dazu: :

A process, eonomine, is not made the subject of a patent in our act of Congress. It is included under the general term “useful art.” An art may require one or more processes or machines in order to produce a certain result or manufacture. The term machine includes every mechanical device or combination of mechanical powers and devices to perform some function and produce a certain effect or result. But where the result or effect is produced by chemical action, by the operation or application of some element or power of nature, or of one substance to another, such modes, methods, or operations, are called processes. A new process is usually the result of discovery; a machine, of invention. The arts of tanning, dyeing, making waterproof cloth, vulcanizing India rubber, smelting ores, and numerous others, are usually carried on by processes as distinguished from machines. One may discover a new and useful improvement in the process of tanning, dyeing, &c., irrespective of any particular form of machinery or mechanical device. And another may invent a labor-saving machine by which this operation or process may be performed, and each may be entitled to his patent. As, for instance, A has discovered that by exposing India rubber to a certain degree of heat, in mixture or connection with certain metalic salts, he can produce a valuable product, or manufacture; he is entitled to a patent for his discovery, as a process or improvement in the art, irrespective of any machine or mechanical device. B, on the contrary, may invent a new furnace or stove, or steam apparatus, by which this process may be carried on with much saving of labor, and expensive fuel; and he will be entitled to a patent for his machine, as an improvement in the art. Yet A could not have a patent for a machine, or B for a process; but each would have a patent for the means or method of producing a certain result, or effect, and not for the result or effect produced. It is for the discovery or invention of some practical method or means of producing a beneficial result or effect, that a patent is granted and not for the result or effect itself. It is when the term process is used to represent the means or method of producing a result that it is patentable, and it will include all methods or means which are not effected by mechanism or mechanical combinations.

 

8 Wir stellen fest, dass sich dieses Gericht bereits 1853(!) zustimmend hinsichtlich der Patentierbarkeit von Prozessen zum Aushärten von Gummi ausgesprochen hat. Siehe dazu Corning v. Last, 15 How, 252, 267 (1983); n.7 (s. oben). In Tilgham v. Proctor 102U.S. 707, 722 (1880) bezog man sich auf das Original-Patent, das Charles Goodyear auf seinen Verfahren zum „Vulkanisieren” bzw. Aushärten von Gummi bekam. Wir stellten fest: 

Darüber, dass ein Verfahren patentierbar sein kann, gibt es keinen Zweifel. Das Patentgesetz beschränkt sich nicht auf neue Maschinen und neue Material- Zusammensetzungen, sondern erstreckt auf jedwede neue und nützliche Technik oder Herstellung. Eine Herstellung ist eindeutig eine Technik innerhalb den Kriterien des Gesetzes. Goodyear 's Patent war für ein Verfahren, nämlich für den Prozess des Vulkanisierens von Naturkautschuk, indem man ihn einem hohen Grad von Hitze ausgesetzt, wenn er mit Schwefel und einem mineralischen Salz gemischt wird. Der Apparat für das Ausführen des Verfahrens wurde nicht patentiert; er war nicht materieller Natur. Das Patent wies darauf hin, wie das Verfahren bewirkt werden könnte, und das wurde als ausreichend erachtet. 

.

9 Der Begriff “Algorithmus” unterliegt einer Vielfalt von Definitionen. Die Regierung definiert den Begriff folgendermaßen: 

 

Eine fixe schrittweise Prozedur zum Herbeiführen eines vorgegebenen Resultats; normalerweise ein vereinfachtes Verfahren für das Lösen eines komplexen Problems, auch eine vollzählige Aufstellung einer endlichen Anzahl von Schritten. 2. ein definierter Prozess oder ein Satz von Regeln, der die [sic] Entwicklung eines gewünschten Outputs aus einem vorgegebenen Input leitet und sicherstellt. Eine Reihenfolge von Formeln und/oder algebraisch/logische Schritte, um eine vorgegebene Aufgabe zu errechnen oder zu bestimmen; Verarbeitungs-Regeln. 

 Diese Definition ist bedeutend weitreichender als die Definition dieses Gericht, als es sich mit Benson und Flook befasste. Unsere vorausgehenden Entscheidungen hinsichtlich der Patentierbarkeit von “Algorithmen” beschränken sich auf die vom Gericht aufgestellte schmälere Definition, und wir maßen uns kein Urteil darüber an, ob außerhalb der von diesem Gericht früher angewandten Definition, jedoch innerhalb jener von der Regierung offerierten Definition, fallende Prozesse, patentierbare gegenständliche Materie bildeten oder nicht. 

10 Wie wir bereits zum Fall Flook erklärten, müsste ein Anwender, damit er eine Formel zur Errechnung einer aktualisierten Alarm-Limits verwenden kann, die echte Alarm-Basis wissen, den passenden Sicherheitsabstand, das Zeit-Intervall zwischen jeder Aktualisierung, die aktuelle Temperatur (oder andere Prozess-Variable) und den passenden Gewichtungsfaktor, angewandt, um den Durchschnitt der Alarm-Basis und der aktuellen Temperatur zu ermitteln. 437 U.S. 584, 586, 198 USPQ 193, 195-196. Die Patentanmeldung erklärte nicht, „wie der annähernde Sicherheitsabstand festzulegen ist, der Gewichtungsfaktor oder irgendeine der anderen Variablen". Ebenda.

11 Zum Fall Funk Bros. Seed Co. v. Kalo Co.,333 U.S. 127, 130, 76 USPQ 280, 281 (1948) stellte man fest: 

  Jemand, der ein bisher unbekanntes Naturphänomen entdeckt, hat keinerlei Anspruch auf ein daraus resultierendes Monopol, welches das Gesetz anerkennt.  Wenn es eine Erfindung aus einer solchen Entdeckung gibt, so muss sie aus der naturgesetzlichen Anwendung zu einem neuen und nützlichen Schluss kommen.   

Obwohl wir es in Funk Bros. mit einem Patentanspruch auf ein „Produkt“ zu tun hatten, gilt das gleiche Prinzip für einen Prozess-Anspruch. Gottschalk v. Benson, 409U.S. 63, 68, 175 USPQ 673, 675.

12 Es wird argumentiert, dass das Prozedere vom Unterteilen eines Patentanspruchs in alte und neue Elemente durch unsere Entscheidung im Fall Flook geboten wird, wo vermerkt wurde, dass ein mathematischer Algorithmus als „innerhalb des bekannten Standes der Technik“ befindlich angenommen werden muss. Gemäß dieser Sprachregelung setzt die Regierung in ihrem Argument voraus, dass der Patentanspruch keine statutengemäße gegenständliche Materie sein kann, wenn alles andere als der Algorithmus als bekannter Stand der Technik erkannt wird. Der Irrtum in diesem Argument ist, dass man im Fall Flook nicht feststellte, dass der mathematische Algorithmus überhaupt nicht in Betracht gezogen werden konnte, als man die §101-Bestimmungen machte. Die von der Regierung gebotene Analyse zu akzeptieren würde - wenn ins Extrem gezogen - alle Erfindungen unpatentierbar machen, weil alle Erfindungen auf zugrunde liegende Naturprinzipien reduziert werden können, die - wenn einmal bekannt - ihre Implementierung offensichtlich erscheinen lassen. Die von der Regierung vorgeschlagene Analyse würde auch unsere früheren Entscheidungen hinsichtlich jener Kriterien unterminieren, die das Bestimmen der Eignung eines Prozesses für Patentschutz betreffen. Siehe z.B., Gottschalk v. Benson, 409 U.S. 63, 175 USPQ 673 (1973); und Cochrane v. Deener, 94 U.S. 780 (1876)

13  §102 betitelt sich: "Bedingungen für Patentierbarkeit; Neuheit und Verlust auf Patentrecht" und enthält:   

Eine Person soll zur Erlangung eines Patents berechtigt sein, außer:  

(a) die Erfindung war bekannt oder wurde von anderen in diesem Land benutzt, oder patentiert, oder wurde in einer gedruckten Veröffentlichung in diesem Land oder im Ausland vor der Erfindung des Patentanmelders beschrieben, oder   

(b) die Erfindung wurde patentiert oder wurde in einer gedruckten Veröffentlichung in diesem Land oder im Ausland beschrieben, oder war bereits länger als ein Jahr vor Datum der US-Patentanmeldung in diesem Land in öffentlicher Verwendung oder im Verkauf, oder   

(c) er hat die Erfindung aufgegeben, oder   

(d) die Erfindung wurde zuerst patentiert oder es wurde deren Patentierung veranlasst oder sie war Gegenstand einer Erfinder-Bescheinigung durch den Anmelder oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger im Ausland, wobei das Datum der Einreichung der Patentanmeldung oder der Erfinder-Bescheinigung mehr als zwölf Monate vor dem Einreichen der Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten lag, oder   

(e) die Erfindung wurde in einem Patent beschrieben, das auf eine andere in den Vereinigten Staaten eingereichte Patentanmeldung noch vor der Erfindung des Patentanmelders erteilt wurde, oder   

(f) er erfand die gegenständliche Materie, die er zu patentieren suchte, nicht von selbst, oder   

 (g) vor der Erfindung des Patentanmelders wurde die Erfindung in diesem Land von jemand anderem gemacht, der sie weder aufgegeben noch unterdrückt noch verborgen hatte. Beim Feststellen der Priorität der Erfindung sollen nicht nur die jeweiligen Daten in Bezug auf Idee und praktische Umsetzung der Erfindung in Betracht gezogen werden, sondern auch der angemessene Fleiß von jemandem, der beim Auszudenken zuvor kam, jedoch spät bei der praktischen Umsetzung - zu einer früheren Zeit als bei der Idee des Anderen.

 14 Angenommen, die Patentansprüche im Fall Flook würden mehr beinhalten als nur eine mathematische Formel zu präsentieren. Die Patentansprüche würden auch die Rechenaufgabe lösen, um eine neue Zahl oder "ein Alarm-Limit" zu produzieren, und dann die alte Zahl durch die neu produzierte Zahl ersetzen. Die Ansprüche würden dann alle Verwendungen der Formel in Prozessen abdecken, welche „die katalytische chemische Umwandlung von Kohlenwasserstoffen" umfassen. Es gibt zahlreiche solcher Prozesse in petrochemischen und Öl-Raffinerie-Industrien, und die Patentansprüche deckten deshalb einen breiten Bereich potentieller Verwendungen ab. 437 U.S. unter 586, 198 USPQ at 195.  Die Ansprüche deckten jedoch nicht jede vorstellbare Anwendung der Formel ab. Wir lehnten in Flook das Argument ab, das besagte: weil nicht alle möglichen Verwendungen der mathematischen Formel proprietär besetzt seien, sollte der Anspruch für patentrechtlichen Schutz geeignet sein. Unsere Logik im Fall Flook ist keinesfalls inkonsistent mit unserem logischen Denken hier in diesem Fall. Eine mathematische Formel wird nicht plötzlich einfach zu patentierbarer gegenständlicher Materie, indem der Anmelder willig ist zum Begrenzen der Patent-Reichweite der Formel auf eine besondere technologische Verwendung. Eine mathematische Formel ist abstakter nicht-statutengemäßer Gegenstand  unabhängig davon, ob das Patent beabsichtigt, alle Verwendungen der Formel oder nur begrenzte Bereiche davon abzudecken. In ähnlicher Weise wird eine mathematische Formel nicht bloß deshalb zu patentierbarem Gegenstand, weil sie im Anspruch für die Formel die Beschreibung einer besonderen Tätigkeit als Folge der erfindungsgemäßen Lösung (post-solution-Aktivität) in der besprochenen Art einschließt wie in den Flook-Ansprüchen. Wir deuteten im Fall Flook vorsichtig an, dass die Patentanmeldung nicht erklärt, wie die in der Formel benutzten Variablen ausgewählt werden, noch dass sie irgendeine Offenbarung hinsichtlich der chemischen Prozessen bei der Funktion oder hinsichtlich den Maßnahmen zum Auslösen eines Alarmes oder dem Einstellen des Alarm-Limits enthielte. 437 U.S.unter 586, 198 USPQ bei 195. Alles was die Anmeldung bereitgestellte, war eine “Formel zum Berechnen eines aktualisierten Alarm-Limits.” 437 U.S. unter 586, 198 USPQ bei 195.

15  Die Analyse der Dissenten steht und fällt mit der Charakterisierung der Beschwerdeführer-Ansprüche, nicht MEHR als “eine verbesserte Methode zur Berechnung der Zeit welche die Gießpresse während des Aushärtungsprozesses geschlossen bleiben sollte” präsentiert zu haben. Post, unter 13-14,  209 USPQ bei16. Die Dissenten stellen fest, dass die Beschwerdeführer nur beanspruchen, “eine neue Methode zum Programmieren eines Digitalrechners entwickelt zu haben, um - rasch und wiederholt - die korrekte Aushärtezeit in einem bekannten Verfahren errechnen zu können.” Post, unter 20,  209 USPQ bei 21. Die Ansprüche der Beschwerdeführer beschränken sich jedoch nicht auf den isolierten Schritt des “Programmierens eines Digitalrechners” Vielmehr beschreiben die Beschwerdeführer-Ansprüche eine Verfahrensweise zum Aushärten von Gummi beginnend mit dem Beladen der Gießpresse und endend mit der Öffnung der Presse und der Produktion eines synthetischen Gummi-Produkts, das vollkommen ausgehärtet worden ist, - ein Ergebnis das bis jetzt im Stand der Technik unbekannt sei. Siehe dazu n.5 (oben). Die Tatsache, dass ein Schritt (oder mehrere Schritte) im Verfahren der Beschwerdeführer - isoliert angeführt - nicht neuartig oder unabhängig geeignet für Patentschutz sein mögen, ist hinsichtlich der Frage, ob die Patentansprüche als ein Ganzes gegenständliche Materie bilden, welche für Patentschutz unter §101 geeignet ist, irrelevant. Dies haben bei der Diskussion über Maschinen- Patente in Deepsouth Packing Co. Inc. v. Laitram Corp., 406 U.S. 518, 173 USPQ 769 (1971) zum Ausdruck gebracht:

     Die Patente wurden nicht gewährt auf Grund der Neuheit ihrer Elemente, sondern wegen der Neuheit der Kombination, die sie darstellten. Die Erfindung wurde anerkannt, weil Laitram 's Patentanmelder gewöhnliche Elemente auf eine außerordentliche Weise kombinierten , - es wurde eine neuartige Kombination alter Maßnahmen konstruiert, um neue Ziele zu erreichen. Somit gilt für beide Erfindungen, dass ‘das Ganze in irgendeiner Weise über die Summe seiner Teile hinaus geht .' Great A & P Tea Co. v. Supermarket Equipment Corp, 340 U.S. 147, 152, 87 USPQ 303, 305-306 (1950). Ebenda, unter 521-522, 173 USPQ at 770

     Damit die Dissenten zum endgültigen Schluss kommen, wäre es notwendig, aus den Patentansprüchen der Beschwerdeführer alle Schritte im beanspruchten Verfahren darzulegen, die man als nicht für neuartig oder “erfinderisch” erkennt. Das ist nicht der Zweck der §101-Erfordernisse und steht mit dem oben vorgetragen Vorschlag in Konflikt, wonach eine beanspruchte Erfindung zu Patentschutz berechtigen vermag, obwohl einige oder alle seiner Elemente nicht von „Neuheit” sind.

-----------------------------------

Fussnoten zum Teil B: "Abweichende Meinung von Richter Stevens, gemeinsam mit Richterin Brennan und Richterin Marshall"

16 ENIAC, the first general purpose electronic digital computer, was built in 1946. Unlike modern computers, this machine was externally programmed; its circuitry had to be manually rewired each time it was used to perform a new task. See Gemignani, Legal Protection for Computer Software: The View From ‘79, 7 Rut. J. Comp., Tech. & L. 269, 270 (1980). In 1952, a group of scientists at the Institute for Advanced Study completed MANIAC I, the first digital computer capable of operating upon stored programs, as opposed to hard-wired circuitry. See Ulam,Computers, 211 Sci. Am. 203 (1964).

17 The subject received some scholarly attention prior to 1964. See, e.g., Seidel, Antitrust, Patent and Copyright Law Implications of Computer Technology, 44 J. Pat. Off. Soc’y 116 (1962); Comment, The Patentability of Computer Programs, 38 N. Y. U. L. Rev. 891 (1963). In 1964, the Copyright Office began registering computer programs. See 11 Copyright Soc’y Bull. 361 (1964); Davis,Computer Programs and Subject Matter Patentability, 6 Rut. J. Comp., Tech. & L. 1, 5 (1977). Also in 1964, the Patent Office Board of Appeals issued what appears to be the first published opinion concerning the patentability of a computer-related invention. See Ex parte King,146 USPQ 590 (BPA 1964).

18 In re Prater, 415 F.2d 1378, 159 USPQ 583 (1968), modified on rehearing, 415 F.2d 1393 (CCPA 1969), is generally identified as the first significant judicial decision to consider the subject matter patentability of computer program-related inventions. The Court of Customs and Patent Appeals earlier decided In re Naquin, 398 F.2d 863, 158 USPQ 317 (CCPA 1968), in which it rejected a challenge to an application for a patent on a program-related invention on grounds of inadequate disclosure under §112.

19 See Gottschalk v. Benson, 409 U.S. 63, 175 USPQ 673 (1972).

20 See also Novick & Wallenstein, The Algorithm and Computer Software Patentability: A Scientific View of a Legal Problem, 7 Rut. J. Comp., Tech. & L. 313, 316-317 (1980).

21 See, e.g.,Don Lee, Inc. v. Walker,61 F.2d 58, 67, 14 USPQ 272, 285 (CA9 1932); In re Bolongaro, 62 F.2d 1059, 1060, 16 USPQ 295, 296-297 (CCPA 1933); In re Yuan, 188 F.2d 377, 379-380, 89 USPQ 324, 325-327 (CCPA 1951); Lyman v. Ladd, -- U.S. App. D.C. --, 347 F.2d 482, 483, 145 USPQ 369, 370 (1965).

22 See, e.g.,In re Cooper, 134 F.2d 630, 632, 57 USPQ 117, 119-120 (CCPA 1943); Halliburton Oil Well Cementing Co. v. Walker, 146 F.2d 817, 821, 823, 64 USPQ 278, 283-284 (CA9 1944), rev’d on other grounds 329 U.S. 1 (1946); In re Heritage, 150 F.2d 554, 556-558, 66 USPQ 217, 221 (CCPA 1945); In re Abrams, 188 F.2d 165, 168-170, 89 USPQ 266, 269-271 (CCPA 1951); In re Yuan, 188 F.2d 377, 383, 89 USPQ 324, 329-330 (CCPA 1951); In re Lundberg, 197 F.2d 336, 339, 94 USPQ 73, 75-76 (CCPA 1952); In re Venner,262 F.2d 91, 95, 120 USPQ 192, 194-195 (CCPA 1958).

23 The “function of a machine” doctrine is generally traced to Corning v. Burden,15 How. 252, 268 (1853), in which the Court stated: “[I]t is well settled that a man cannot have a patent for the function or abstract effect of a machine, but only for the machine which produces it.” The doctrine was subsequently reaffirmed on several occasions. See, e.g., Risdon Iron & Locomotive Works v. Medart, 158 U.S. 68, 78-79, 84 (1895); Westinghouse v. Boyden Power Brake Co., 170 U.S. 537, 554-557 (1898); Busch v. Jones,184 U.S. 598, 607 (1902); Expanded Metal Co. v. Bradford, 214 U.S. 366, 383 (1909).

24 See, e.g.,In re Weston, 17 App. D.C. 431, 436-442 (1901); Chisholm-Ryder Co. v. Buck, 65 F.2d 735, 736, 18 USPQ 31, 32-33 (CA4 1933); In re Ernst, 71 F.2d 169, 171-172, 22 USPQ 28, 30-31 (CCPA 1934); In re McCurdy, 76 F.2d 400, 402-403, 25 USPQ 136, 136 ;(CCPA 1935); In re Parker, 79 F.2d 908, 909-910, 27 USPQ 340, 341-342 (CCPA 1935); Black-Clawson Co. v. Centrifugal Engineering & Patents Corp.,83 F.2d 116, 119-120, 29 USPQ 253, 255-256 (CA6), cert. denied, 299 U.S. 554 (1936); In re Wadman,94 F.2d 993, 998, 36 USPQ 542, 546-547 (CCPA 1938); In re Mead, 127 F.2d 302, 304, 53 USPQ 380, 381-382 (CCPA 1942); In re Solakian,155 F.2d 404, 407 (CCPA 1946); In re Middleton,167 F.2d 1012, 1013-1014, 77 USPQ 615, 616-617 (CCPA 1948); In re Nichols,171 F.2d 300, 302-303, 80 USPQ 143, 144-145 (CCPA 1948); In re Asbaugh, 173 F.2d 273, 274-275, 81 USPQ 129, 130-131 (CCPA 1949); In re Horvath, 211 F.2d 604, 607-608, 111 USPQ 191, 193-195 (CCPA 1954); In re Gartner, 223 F.2d 502, 504, 106 USPQ 273, 274-275 (CCPA 1955).

25 The Commission’s report contained the following evaluation of the current state of the law with respect to computer program patentability: “Uncertainty now exists as to whether the statute permits a valid patent to be granted on programs. Direct attempts to patent programs have been rejected on the ground of nonstatutory subject matter. Indirect attempts to obtain patents and avoid the rejection, by drafting claims as a process, or a machine or components thereof programmed in a given manner, rather than as a program itself, have confused the issue further and should not be permitted.” Report of the President’s Commission on the Patent System, “To Promote the Progress of * * * Useful Arts” in an Age of Exploding Technology 13 (1966).

26 The Patent Office guidelines were based primarily upon the mental steps doctrine and the Cochrane v. Deener, supra, definition of “process.” See 829 Off. Gaz. Pat. Off. 865 (Aug. 16, 1966); 33 Fed. Reg. 15609 (Oct. 17, 1968).

27 Judge Kirkpatrick joined by Chief Judge Worley, wrote a vigorous dissent objecting to the majority’s decision to abandon “a rule which is about as solidly established as any rule of the patent law.” 397 F.2d, at 868, 158 USPQ at 151 . Unlike the majority, the dissenting judges did not consider the doctrine inequitable or silly, and they observed that it had functioned in a satisfactory manner in the past. Id.,at 869, 158 USPQ at 151 .In addition, they considered the doctrine to be so well established that it had been adopted by implication in the Patent Code of 1952. Ibid.

28 In Prater, the patent application claimed an improved method for processing spectrographic data. The method analyzed conventionally obtained data by using well-known equations. The inventors had discovered a particular mathematical characteristic of the equations which enabled them to select the specific subset of equations that would yield optimum results. The application disclosed an analog computer as the preferred embodiment of the invention, but indicated that a programmed digital computer could also be used. 415 F.2d at 1379-1380, 159 USPQ at 585 . The Patent Office had rejected the process claims on a mental steps theory because the only novel aspect of the claimed method was the discovery of an unpatentable mathematical principle. The apparatus claim was rejected essentially because, when the mathematical principle was assumed to be within the prior art, the claim disclosed no invention entitled to patent protection. Id.,at 1381, 1399, 162 USPQ 586 .

29 It is interesting to note that the Court of Customs and Patent Appeals in the second Prater opinion expressly rejected the Patent Office’s procedure for analyzing the apparatus claim pursuant to which the mathematical principle was treated as though it were within the prior art. 415 F.2d, at 1405-1406, 162 USPQ at 550 . This precise procedure, of course, was later employed by this Court in Parker v. Flook, supra.

30 Under the “point of novelty” approach, if the novelty or advancement in the art claimed by the inventor resided solely in a step of the process embodying a mental operation or other unpatentable element, the claim was rejected under §101 as being directed to nonstatutory subject matter. See Blumenthal & Riter, Statutory or Non-Statutory?: An Analysis of the Patentability of Computer Related Inventions, 62 J. Pat. Off. Soc’y 454, 457, 461, 470 (1980).

31 The author of the second Prater opinion, Judge Baldwin, disagreed with the Musgrave “technological arts” standard for process claims. He described that standard as “a major and radical shift in this area of the law.” 431 F.2d, at 893-894, 167 USPQ at 290. As Judge Baldwin read the majority opinion, claims drawn solely to purely mental processes were now entitled to patent protection. Id.,at 895-896, 167 USPQ at 290 . Judge Baldwin’s understanding of Musgrave seems to have been confirmed in In re Foster, 438 F.2d 1011, 1014-1015, 169 USPQ 99, 100-101 (CCPA 1971).

32 In the interval between the two Benson decisions, the Court of Customs and Patent Appeals decided several cases in which it addressed the patentability of computer-related inventions. In In re McIlroy,442 F.2d 1397, 170 USPQ 31 (CCPA 1971) and In re Waldbaum,457 F.2d 997, 173 USPQ 430 (CCPA 1972), the court relied primarily upon Musgrave and Benson. In In re Ghiron,442 F.2d 985, 169 USPQ 723 (CCPA 1971), the court reaffirmed Tarczy-Hornoch’s rejection of the “function of a machine” doctrine.

33 Although the Court did not discuss the mental steps doctrine in Benson, some commentators have suggested that the Court implicitly relied upon the doctrine in that case. See, e.g., Davis, supra, 6 Rut. J. Comp., Tech. & L., at 14, and n. 92. Other commentators have observed that the Court’s analysis in Benson was entirely consistent with the mental steps doctrine. See, e. g., Comment, Computer Program Classification: A Limitation on Program Patentability as a Process, 53 Ore. L. Rev. 501, 517-518, n. 132 (1974).

34 The decision of the Court of Customs and Patent Appeals was reversed by this Court on other grounds in Dann v. Johnston, 425 U.S. 219, 189 USPQ 257 (1976).

35 In addition to interpreting Benson, the majority also maintained that Christensen, supra, despite its point of novelty language, had not signalled a return to that form of claim analysis, 545 F.2d, at 158, 191 USPQ at 735 . The court would reaffirm this proposition consistently thereafter. See, e. g., In re de Castelet,562 F.2d 1236, 1240, 195 USPQ 439, 443 (CCPA 1977); In re Richman, 563 F.2d 1026, 1029-1030 (CCPA 1977); In re Freeman, 573 F.2d 1237, 1243-1244, 197 USPQ 464, 469-470 (CCPA 1978); In re Toma, 575 F.2d 872, 876, 197 USPQ 852, 855-856 (CCPA 1978); In re Walter, 618 F.2d 758, 766-767, 205 USPQ 397, 406-407 (CCPA 1980).

36 See also In re Deutsch, 553 F.2d 689, 692-693, 193 USPQ 645, 648-649 (CCPA 1977); In re Waldbaum, 559 F.2d 611, 616-617, 194 USPQ 465, 468-470 (CCPA 1977); In re de Castelet,562 F.2d 1236, 1243-1245, 195 USPQ 439, 447 (CCPA 1977).

37 This form of claim analysis did not originate with Flook.Rather,the Court derived it from the landmark decision of O’Reilly v. Morse, 15 How. 62, 115 (1853). In addition, this analysis is functionally the same as the point of novelty analysis used in conjunction with the mental steps doctrine. In fact, the Patent Office in the past occasionally phrased its mental steps rejections in essentially the terms later employed in Flook.See nn. 13-15, supra. See generally Comment, 35 U. S. C. 101 Claim Analysis -- The Point of Novelty Approach, 62 J. Pat. Off. Soc’y 521 (1980).

38 The Court of Customs and Patent Appeals suggested that the cause of this Court’s error was the argument presented by the Solicitor General in Flook.According to the majority, the Solicitor General’s briefs “badly, and with a seeming sense of purpose” confused the statutory requirements. 596 F.2d, at 962, 201 USPQ at 362 .The court went on to describe part of the Solicitor General’s argument in Flook as “subversive nonsense.” Id.,at 963, 201 USPQ at 363

39 See, e.g., In re Johnson, 589 F.2d 1070, 200 USPQ 199 (CCPA 1978); In re Phillips, 608 F.2d 879, 203 USPQ 971 (CCPA 1979); In re Sherwood, 613 F.2d 809, 204 USPQ 537 (CCPA 1980), petition for cert. pending, No. 79-1941.

40 In an opinion written over a century ago, the Court noted:

A manufacturing process is clearly an art, within the meaning of the law. Goodyear’s patent was for a process, namely, the process of vulcanizing india-rubber by subjecting it to a high degree of heat when mixed with sulphur and a mineral salt.

The mixing of certain substances together, or the heating of a substance to a certain temperature, is a process.

Tilghman v. Proctor, 102 U.S. 707, 722, 728 (1880).See also Corning v. Burden, 15 How. 252, 267 (1853).

     Modern rubber curing methods apparently still are based in substantial part upon the concept discovered by Goodyear:

Since the day 120 years ago when Goodyear first heated a mixture of rubber and sulphur on a domestic stove and so discovered vulcanisation, this action of heat and sulphur has remained the standard method of converting crude rubber, with all its limitations, into a commercially usable product, giving it the qualities of resistance to heat and cold in addition to considerable mechanical strength.

Goodyear also conjured up the word ‘cure’ for vulcanisation, and this has become the recognised term in production circles.

Mernagh, PracticalVulcanisation, in The Applied Science of Rubber 1053 (W. Naunton, ed. 1961). See generally Kimmich, Making Rubber Products for Engineering Uses, in Engineering Uses of Rubber 28-34 (A. McPherson & A. Klemin,eds. 1956).

41 “Respondents characterize their contribution to the art to reside in the process of constantly measuring the actual temperature inside the mold.” See ante, at 3, 209 USPQ at 4 .

42 Claim 1 is quoted in full in n. 5 of the Court’s opinion, ante, at 3-4, 209 USPQ at 4. It describes a “method of operating a rubber molding press for precision molded compounds with the aid of a digital computer.” Id.,at 3, n. 5, 209 USPQ at 5 n. 5 .As the Court of Customs and Patent Appeals noted, the improvement claimed in the application consists of “opening the mold at precisely the correct time rather than at a time which has been determined by approximation or guesswork.”602 F.2d, at 988, 203 USPQ at 51 .

43 In the portion of the patent application entitled “Abstract of the Disclosure,” the following reference to monitoring the temperature is found:

An interval timer starts running from the time of mold closure, and the temperature within the mold cavity is measured often, typically every ten seconds. The temperature is fed to a computer. * * *

App. to Pet. for Cert. 38a.

In the portion of the application entitled “Background of the Invention,” the following statement is found:

By accurate and constant calculation and recalculation of the correct mold time under the temperatures actually present in the mold, the material can be cured accurately and can be relied upon to produce very few rejections, perhaps completely eliminating all rejections due to faulty mold cure.

Id.,at 41a.

And, in the “Summary of the Invention,” this statement appears:

A surveillance system is maintained over the mold to determine the actual mold temperature substantially continuously, for example, every ten seconds, and to feed that information to the computer along with the pertinent stored data and along with the elapsed time information.

Ibid.

Finally, in a description of a simple hypothetical application using the invention described in Claim 1, this is the reference to the temperature-reading device:

Thermocouples, or other temperature-detecting devices, located directly within the mold cavity may read the temperature at the surface where the molding compound touches the mold, so that it actually gets the temperature of the material at that surface.

Id., at 45a.

44 App. to Pet. for Cert. 24a.

45 These elements of the rubber curing process apparently have been well known for years. The following description of the vulcanization process appears in a text published in 1961:

Vulcanisation is too important an operation to be left to human control, however experienced and conscientious. Instrumentation makes controlled cure possible, and in consequence instrument engineering is a highly important function in the modern rubber factory, skilled attention being necessary, not only in the maintenance of the instruments but also in their siting. There are instruments available which will indicate, record or control all the services involved in vulcanisation, including time, temperature and pressure, and are capable of setting in motion such operations as the opening and closing of moulds and, in general, will control any process variable which is capable of being converted into an electric charge or pneumatic or hydraulic pressure impulse. Mernagh,supra, at 1091-1092.

46 Commentators critical of the Flook decision have noted the essential similarity of the two inventions:

The Diehr invention improved the control system by continually remeasuring the temperature and recalculating the proper cure time. The computer would simultaneously keep track of the elapsed time. When the elapsed time equalled the proper cure time, the rubber would be released automatically from the mold.

The facts are difficult to distinguish from those in Flook. Both processes involved (1) an initial calculation, (2) continual remeasurement and recalculation, and (3) some control use of the value obtained from the calculation.

Novick & Wallenstein, supra, 7 Rut. J. Comp., Tech. & L., at 326 (footnotes omitted).

47 Indeed, the most significant distinction between the invention at issue in Flook and that at issue in this case lies not in the characteristics of the inventions themselves, but rather in the drafting of the claims. After noting that “[t]he Diehr claims are reminiscent of the claims in Flook,” Blumenthal &Riter, supra, 62 J. Pat. Off. Soc’y,at 502-503 (footnote omitted), the authors of a recent article on the subject observe that the Court of Customs and Patent Appeals’ analysis in this case “lends itself to an interesting exercise in claim drafting.” Id.,at 505. To illustrate their point, the authors redrafted the Diehr and Lutton claims into the format employed in the Flook application:

An improved method of calculating the cure time of a rubber molding process utilizing a digital computer comprising the steps of:

a. inputting into said computer input values including

1. natural logarithm conversion data (ln),

2. an activation energy constant (C) unique to each batch of rubber being molded.

3. a constant (X) dependent upon the geometry of the particular mold of the press, and

4. continuous temperature values (Z) of the mold during molding;

b. operating said computer for

1. counting the elapsed cure time,

2. calculating the cure time from the input values using the Arrhenius equation In V = CZ+X, where V is the total cure time, and

c. providing output signals from said computer when said calculated cure time is equal to said elapsed cure time. Id.,at 505.

The authors correctly conclude that even the lower court probably would have found that this claim was drawn to unpatentable subject matter under §101. Id.,at 505-506.

48 In addition to confusing the requirements of §§101 and 102, the Court also misapprehends the record in this case when it suggests that the Diehr and Lutton patent application may later be challenged for failure to satisfy the requirements of §§102 and 103. See ante, at 15, 209 USPQ at 17 . This suggestion disregards the fact that the applicants overcame all objections to issuance of the patent except the objection predicated on §101. The Court seems to assume that §§102 and 103 issues of novelty and obviousness remain open on remand. As I understand the record, however, those issues have already been resolved. See Brief for Respondents, at 11-14; Reply Memorandum for Petitioner, at 3-4, and n. 4. Therefore, the Court is now deciding that the patent will issue.

49 The early cases that the Court of Customs and Patent Appeals refused to follow in Prater, Musgrave, and Benson had recognized the distinction between the §101 requirement that what the applicant claims to have invented must be patentable subject matter and the §102 requirement that the invention must actually be novel. See, e.g., In re Yuan, 188 F.2d 377, 382-383, 89 USPQ 324, 328-330 (CCPA 1951); In re Abrams, 188 F.2d 165, 169, 89 USPQ 266, 269-270 (CCPA 1951); In re Heritage, 150 F.2d 554, 556, 558, 66 USPQ 217, 219-220 , (CCPA 1945); Halliburton Oil Well Cementing Co. v. Walker, 146 F.2d 817, 821, 823, 64 USPQ 278, 282-284 (CA9 1944), rev’d on other grounds, 329 U.S. 1, 71 USPQ 175 (1946). The lower court’s error in this case, and its unenthusiastic reception of Gottschalk v. Benson and Parker v. Flook, is, of course, consistent with its expansive reading of §101 in Tarczy-Hornoch,Prater,and their progeny.

50 The Court’s opinion in Flook itself pointed out this distinction:

“The obligation to determine what type of discovery is sought to be patented must precede the determination of whether that discovery is, in fact, new or obvious.” 437 U.S.,at 593, 198 USPQ at 198 .

As the Court of Customs and Patent Appeals noted in this case, “for the claim to be statutory, there must be some substance to it other than the recitation and solution of the equation or formula.” 602 F.2d, at 988, 203 USPQ at 51 . See Comment, 35 U.S.C. 101 Claim Analysis -- The Point of Novelty Approach, 62 J. Pat. Off. Soc’y 521, 522-523 (1980).

51 The Court fails to focus upon what Diehr and Lutton claim to have discovered apparently because it believes that this method of analysis would improperly import novelty considerations into §101. See ante, at 13-15, 17, n. 15, 209 USPQ at 9 . Rather than directing its attention to the applicants’ claimed discovery, the Court instead focuses upon the general industrial context in which the applicants intend their discovery to be used. Implicit in this interpretation of the patent application is the assumption that, as long as the claims describe a specific implication of the applicants’ discovery, patentable subject matter is defined. This assumption was expressly rejected in Flook:

This assumption is based on respondent’s narrow reading of Benson, and is as untenable in the context of §101 as it is in the context of that case. It would make the determination of patentable subject matter depend simply on the draftsman’s art and would ill serve the principles underlying the prohibition against patents for ‘ideas’ or phenomena of nature. The rule that the discovery of a law of nature cannot be patented rests, not on the notion that natural phenomena are not processes, but rather on the more fundamental understanding that they are not the kind of ‘discoveries’ that the statute was enacted to protect.

437 U.S.,at 593, 198 USPQ at 198 (footnote omitted).

52 A few excerpts from the original patent application will emphasize this point:

The invention will probably best be understood by first describing a simple example, in which a single mold is involved and in which the information is relatively static.

A standard digital computer may be employed in this method. It has a data storage bank of suitable size which, of course, may vary when many molds are used and when more refinements are employed. However, Fig. 1 shows a relatively simple case which achieves results that are vast improvements over what has been done up to now.

The data bank of the computer is provided with a digital input into which the time-temperature cure data for the compound involved is fed, as shown in Fig. 1. All the data is available to the computer upon call, by random access, and the call can be automatic depending upon the temperature actually involved. In other words, the computer over and over questions the data storage, asking, what is the proper time of cure for the following summation of temperatures? The question may be asked each second, and the answer is readily provided.

Recalculation continues until the time that has elapsed since mold closure corresponds with the calculated time. Then, the computer actuates the mold-opening device and the mold is automatically opened.” App. to Pet. for Cert. 43a-45a

The Figure 1 referred to in the Application is as follows: [Figure omitted.]

Id.,at 53a.

53 In Benson, we explained the term “algorithm” in the following paragraph:

“The patent sought is on a method of programming a general-purpose digital computer to convert signals from binary-coded decimal form into pure binary form. A procedure for solving a given type of mathematical problem is known as an ‘algorithm.’ The procedures set forth in the present claims are of that kind; that is to say, they are a generalized formulation for programs to solve mathematical problems of converting one form of numerical representation to another. From the generic formulation, programs may be developed as specific applications.” 409 U.S.,at 65, 175 USPQ at 674 .

54 In Flook, the Court’s analysis of the postsolution activity recited in the patent application turned, not on the relative significance of that activity in the catalytic conversion process, but rather on the fact that that activity was not a part of the applicant’s discovery:

The notion that post-solution activity, no matter how conventional or obvious in itself, can transform an unpatentable principle into a patentable process exalts form over substance. A competent draftsman could attach some form of postsolution activity to almost any mathematical formula; the Pythagorean theorem would not have been patentable, or partially patentable, because a patent application contained a final step indicating that the formula, when solved, could be usefully applied to existing surveying techniques. The concept of patentable subject matter under §101 is not ‘like a nose of wax which may be turned and twisted in any direction. * * ’ White v. Dunbar,119 U.S. 47, 51.”

437 U.S.,at 590, 198 USPQ at 197. (footnote omitted).

55 Although the Court of Customs and Patent Appeals erred because it ignored the distinction between the §101 requirement that the applicant must claim to have discovered a novel process and the §102 requirement that the discovery must actually be novel, that court correctly rejected the argument that any difference between Claim 11 and the earlier claims was relevant to the §101 inquiry. See 602 F.2d at 984, 987-988, 203 USPQ at 47,50.

56 This well-established precedent was reviewed in Parker v. Flook:

“Mackay Radio and Funk Bros. point to the proper analysis for this case: The process itself, not merely the mathematical algorithm, must be new and useful. Indeed, the novelty of the mathematical algorithm is not a determining factor at all. Whether the algorithm was in fact known or unknown at the time of the claimed invention, as one of the ‘basic tools of scientific and technological work,’ see Gottschalk v. Benson, 409 U.S., at 67, 175 USPQ at 674 , it is treated as though it were a familiar part of the prior art.” 437 U.S.,at 591-592, 198 USPQ at 197 .

57 For example, the Association of Data Processing Service Organizations, appearing as amicus curiae in Flook, made the following policy argument:

The need of the incentive of patents for software: is at least as great as that of the incentive available for hardware, because: ‘Today, providing computer software involves greater * * * risk than providing computer * * * hardware. * * *’

To a financial giant, the economic value of a patent may not loom large; to the small software products companies upon which the future of the development of quality software depends, the value of the patent in financing a small company may spell the difference between life and death. To banks and financial institutions the existence of a patent or even the potentiality of obtaining one may well be a decisive factor in determining whether a loan should be granted. To prospective investors a patent or the possibility of obtaining one may be the principal element in the decision whether to invest.

Making clear that patents may be available for inventions in software would unleash important innovative talent. It would have the direct opposite effect forecast by the * * * hardware manufacturers; it would enable competition with those companies and provide the needed incentive to stimulate innovation. Brief Amicus Curiae for ADAPSO in Parker v. Flook,437 U.S. 584, p. 44, 198 USPQ 193 (footnote omitted).

58 Gemignani, supra, 7 Rut. J. Comp., Tech. & L., at 309. In a footnote to that comment, Professor Gemignani added that the rate of growth of the software industry “has been even faster lately than that of the hardware industry which does enjoy patent protections.”Id.,at 309, n. 259. Other commentators are in accord. See Nycum,Legal Protection for Computer Programs, 1 Comp. L. J. 1, 55-58 (1978); Note, Protection of Computer Programs: Resurrection of the Standard, 50 N. D. Law. 333, 344 (1974).

59 See, e.g., Gemignani,supra, 7 Rut. J. Comp., Tech. & L., at 301-312; Keefe & Mahn, Protecting Software: Is It Worth All the Trouble?, 62 A. B. A. J. 906, 907 (1976).

60 This concern influenced the President’s Commission on the Patent System when it recommended against patent protection for computer programs. In its report, the President’s Commission stated:

The Patent Office now cannot examine applications for programs because of the lack of a classification technique and the requisite search files. Even if these were available, reliable searches would not be feasible or economic because of the tremendous volume of prior art being generated. Without this search, the patenting of programs would be tantamount to mere registration and the presumption of validity would be all but nonexistent. Report of the President’s Commission on the Patent System, “To Promote the Progress of * * * Useful Arts” in an Age of Exploding Technology 13 (1966).

61 It is noteworthy that the position of the Court of Customs and Patent Appeals in the process patent area had been consistent with that of the Commissioner of Patents and Trademarks for decades prior to 1968. As discussed in Part I, supra, in that year the court rejected two long-standing doctrines that would have foreclosed patentability for most computer programs under §101.

62 A number of authorities have drawn the conclusion that the terms are in fact synonymous. See, e.g., Novick &Wallenstein,supra, 7 Rut. J. Comp., Tech. & L., at 333, n. 172; Anderson, Algorithm, 1 Encyclopedia of Computer Science & Technology 364, 369 (J. Belzer, A. Holzman, & A. Kent, eds. 1975); E. Horowitz & S. Sahni,Fundamentals of Computer Algorithms 2 (1978); A. Tanenbaum,Structured Computer Organization 10 (1976). Cf. Blumenthal & Riter, supra, 62 J. Pat. Off. Soc’y,at 455-456; Gemignani, supra, 7 Rut. J. Comp., Tech. & L., at 271-273, 276, n. 37.

Sie sind der Besucher                                                                  www.sensortime.com